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  • 10.01.2013 · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Architekt muss auch den Fachplaner überwachen

    | Schaltet der Bauherr wegen eines nach Abnahme entdeckten Mangels des Bauwerks einen Fachplaner ein, der die Mängelbeseitigung betreut, muss der bauüberwachende Architekt die vom Fachplaner geplanten Mängelbeseitigungsmaßnahmen überprüfen. Durch die Beauftragung des Fachplaners wird er nicht von der Haftung freigestellt. Das OLG Celle (Urteil vom 29.11.2012, Az. 5 U 70/12; Abruf-Nr. 123834 ) bestätigt damit die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.11.2011, Az. 5 U 9/11; Abruf-Nr. 122258 ; PBP 8/2012, Seite 9). |