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  • · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Abriss widerspricht Baugenehmigung: Architekt muss einschreiten

    | Der mit der Objektüberwachung (Lph 8) beauftragte Architekt hat die Nebenpflicht, die Konformität des Vorhabens mit der Baugenehmigung nicht durch eigenes Verhalten zu gefährden. Ordnet deshalb ein dazu nicht bevollmächtigter Dritter (hier: Schwiegersohn der Bauherrin) den von der Baugenehmigung nicht umfassten Abbruch des Dachstuhls an, muss der Architekt einschreiten und die ausführenden Firmen davon abhalten. Das hat das OLG Hamm in Übereinstimmung mit dem BGH entschieden. |

     

    Hintergrund | Die Lph 8 umfasst im Wesentlichen die Überwachung der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit Baugenehmigung, Ausführungsplänen, Leistungsbeschreibungen und einschlägigen Vorschriften sowie das Koordinieren der am Baugeschehen fachlich Beteiligten. Das OLG hat jetzt zusätzlich auf die oben genannte Nebenpflicht hingewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Architekten mit Beschluss vom 29. April 2013 (Az. VII ZR 68/11) zurückgewiesen (OLG Hamm, Urteil vom 11.2.2011, Az. 19 U 153/06; Abruf-Nr. 132299).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 1 | ID 42229866