Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat eine aktualisierte Version ihres GOZ-Kommentars ins Netz gestellt. Die Änderungen sind in dieser Übersicht aufgeführt: ...
Das Antikorruptionsgesetz ist am 4. Juni 2016 in Kraft getreten. Damit wurden zwei neue Straftatbestände (§§ 299a und 299b StGB) eingeführt, die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen unter Strafe ...
Leider waren im Beitrag über die Beihilfe-Regelungen in NRW in der Mai-Ausgabe auf der Seite 3 unten die Abruf-Nummern beim Formular zum Funktionsstatus und bei der Übersicht zu den Beihilfe-Regelungen von Implantaten vertauscht. Das ist in der Online-Version korrigiert worden.
Am 3. Juni 2016 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen („Antikorruptionsgesetz“) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I Nr. 25 vom 3.6.2016, S. 1254). Es ist am Tag danach in ...
Leider werden kosmetische Leistungen immer noch mit Pauschalen abgerechnet. Dies ist falsch und seit Einführung der GOZ 2012 nicht mehr zulässig. Nachfolgend zeigen wir daher die korrekte Abrechnung unter ...
Wie werden Abformungen korrekt abgerechnet? Wann ist eine Zahnfarbbestimmung abrechenbar? Was gilt, wenn ein Patient während der Behandlung verstirbt? Die Sonderausgabe von AAZ Abrechnung aktuell bietet direkt umsetzbare Lösungen für 10 typische Praxisfragen zur Abrechnung von Zahnersatz.
Ob Anamnese, Aufklärung, Behandlung oder Dokumentation: Aktuelle Rechtskenntnisse gehören zu den Grundpfeilern zahnärztlicher Arbeit. Mit dem neuen IWW-Webinar bleiben Sie einfach und bequem auf dem neuesten Stand. Holen Sie sich Ihr Praxis-Update einmal im Quartal in nur 2 Stunden am PC!
Aktuelles Abrechnungswissen ist entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Praxis. Doch hier den Überblick zu behalten, kostet viel Zeit. Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn frischt Ihr Wissen einmal im Quartal auf. In nur 2 Stunden am PC zeigt sie Ihnen die Möglichkeiten und Grenzen von BEMA und GOZ anhand von nachvollziehbaren Beispielfällen aus der Praxis auf.
Laut § 13 Abs. 3a SGB V muss eine Krankenkasse innerhalb von drei Wochen über den Antrag eines GKV-Patienten entscheiden, ansonsten gelten die Leistungen als genehmigt und der Patient hat Anspruch auf Kostenerstattung (sogenannte „Genehmigungsfiktion “). Dies kann selbst dann gelten, wenn es sich um Leistungen außerhalb des GKV-Leistungskatalogs handelt. So urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 8. März 2016 (Az. B 1 KR 25/15 R).