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  • · Fachbeitrag · Analogabrechnung

    Zahnschmuck kleben: Die korrekte Berechnung

    von Susen Bause, ZMV, Betriebswirtin für Management im Gesundheitswesen

    | Leider werden kosmetische Leistungen immer noch mit Pauschalen abgerechnet. Dies ist falsch und seit Einführung der GOZ 2012 nicht mehr zulässig. Nachfolgend zeigen wir daher die korrekte Abrechnung unter Zugrundelegung der GOZ-Bestimmungen und Paragrafen auf. |

     

    Was vor der Behandlung und bei der Abrechnung zu beachten ist

    Die Leistung ist weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben bzw. nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen. Daher kann sie im Wege der Analogie nach § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden. Die Maßnahme ist außerdem medizinisch nicht notwendig, somit gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ (Verlangensleistung).Vor dem Anbringen von Zahnschmuck als Verlangensleistung muss dies schriftlich vereinbart werden (§ 2 Abs. 3 GOZ). Wird die Leistung beim GKV-Patienten erbracht, so muss dieser noch die Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z unterschreiben. Für die Liquidationserstellung ist § 10 Abs. 3 Satz 7 GOZ zu beachten: „Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.“

     

    Die Leistung kann beispielsweise nach der GOZ-Nr. 2060 als Analogziffer (inklusive der Materialkosten) wie folgt abgerechnet werden:

     

    • Beispiel
    Datum
    Zahn
    Gebühr
    Leistungsbeschreibung
    Anz.
    Faktor
    Betrag

    01.10.

    11

    2060a

    Schmuckstein geklebt, entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ; Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), einflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts, als Leistung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ

    1

    2,0

    59,28

     

    Was bei der Umsatzsteuer gilt

    Zahnärztliche Leistungen sind in der Regel von der Umsatzsteuer befreit, da sie als „Heilbehandlungen“ nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UstG) eingestuft werden. Dies gilt aber nur, wenn die Maßnahmen der Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung und Heilung von Krankheiten dienen. Leistungen ohne therapeutisches Ziel - wie das Bleaching oder das Anbringen von Zahnschmuck - stellen damit keine Heilbehandlung dar. Daher fällt auf diese Leistungen zunächst die volle Umsatzsteuer von 19 Prozent an.

     

    Eine weitere Ausnahme ist zu beachten: In der Regel fällt eine Zahnarztpraxis ohne Labor unter die Kleinunternehmerregelung im Sinne des § 19 UstG, das heißt: Der Zahnarzt weist die Umsatzsteuer weder aus noch führt er sie ab. Er gilt im steuerlichen Sinn als Kleinunternehmer, wenn der Gesamtumfang der steuerpflichtigen Leistungen im vorherigen Jahr höchstens 17.500 Euro betrug und im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 Euro betragen wird, soweit er nicht bereits freiwillig zur Umsatzsteuer optiert hat.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 14 | ID 42970663