Seit dem 25.05.2018 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), ergänzt durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Das betrifft Tätigkeiten wie die Abrechnung, die häufig ausgelagert wird. Mit der Neuregelung in § 203 Abs. 3 S. 2 Strafgesetzbuch (StGB) ist das Outsourcing weitgehend ohne Verstoß gegen die Schweigepflicht möglich. Als Auftragsverarbeiter wiederum haben die externen Dienstleister mit Wirksamwerden der DS-GVO mehr Pflichten bekommen. Immer wieder ...
Bei einer 56-jährigen Patientin wurden in Vollnarkose im Krankenhaus 9 von 11 nicht mehr vitalen Zähnen gezogen. Die Patientin konnte keine Lokalanästhesie vertragen und wurde daher unter Vollnarkose operiert.
Das Verwaltungsgericht Münster hat am 09.05.2018 (Az. 18 K 4423/17.T) entschieden, dass ein Zahnarzt mit Festpreisen für Bleaching-Behandlungen in seiner Praxis werben durfte.
Das Amtsgericht (AG) Burgwedel hat mit Urteil vom 23.02.2018 (Az. 7 C 376/17) entschieden, dass die Honorarforderung einer MKG-Chirurgin über den Betrag in Höhe von knapp 395 Euro nicht gerechtfertigt war, weil die Patientin der Abtretung an eine Abrechnungsstelle nicht zugestimmt hatte.
Ein Zahnarzt aus Münster wehrte sich vor dem Berufsgericht für Heilberufe gegen eine ihm von der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe wegen Verstoßes gegen Berufspflichten erteilte Rüge mit Ordnungsgeld in Höhe von 500 ...
Unterlässt ein Zahnarzt die Dokumentation einer „medizinisch gebotenen wesentlichen Maßnahme“, so muss er im Streitfall ggf. beweisen, dass seine Behandlung nicht die Ursache der Beschwerden des Patienten ist.
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Ob Anamnese, Aufklärung, Behandlung oder Dokumentation: Aktuelle Rechtskenntnisse gehören zu den Grundpfeilern zahnärztlicher Arbeit. Mit dem neuen IWW-Webinar bleiben Sie einfach und bequem auf dem neuesten Stand. Holen Sie sich Ihr Praxis-Update einmal im Quartal in nur 2 Stunden am PC!
Aktuelles Abrechnungswissen ist entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Praxis. Doch hier den Überblick zu behalten, kostet viel Zeit. Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn frischt Ihr Wissen einmal im Quartal auf. In nur 2 Stunden am PC zeigt sie Ihnen die Möglichkeiten und Grenzen von BEMA und GOZ anhand von nachvollziehbaren Beispielfällen aus der Praxis auf.
Die gesetzliche Unfallversicherung muss (nur) für solche Gesundheitsstörungen einstehen, deren wesentliche Ursache ein Arbeitsunfall war. Lässt ein Versicherter weitere Behandlungen durchführen, so muss die Unfallversicherung hierfür nicht aufkommen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 30.01.2017, Az. L 1 U 120/16).