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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    OLG Dresden: Dokumentationsmangel kann durch Parteivernehmung geheilt werden

    | Unterlässt ein Zahnarzt die Dokumentation einer „medizinisch gebotenen wesentlichen Maßnahme“, so muss er im Streitfall ggf. beweisen, dass seine Behandlung nicht die Ursache der Beschwerden des Patienten ist. Ein solcher Beweis ist sehr schwer zu führen. Deshalb sollte jeder Zahnarzt seine Behandlung sorgfältig dokumentieren. Das Notieren von Abrechnungspositionen reicht nicht. Auch muss diese Dokumentation nach § 630 f BGB „in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung“ erfolgen. Änderungen sind nur zulässig, wenn auch der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt. |

     

    Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat nun in einem Beschluss entschieden, dass ein Mangel in der Dokumentation durch eine Parteivernehmung des Arztes geheilt werden kann. Dies sei sogar dann möglich, wenn der Arzt sich an die konkrete Behandlung nicht mehr erinnern kann. Es reiche, wenn er den Beweis führe, dass er eine ständige Praxis nachweise (Beschluss vom 14.09.2017, Az. 4 U 975/17). Das bedeutet: Wenn er in solchen Situationen immer eine bestimmte Maßnahme ergreift, wird vermutet, dass er dies auch im konkreten Fall getan hat. Das OLG überträgt damit eine ständige Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht auf die Dokumentationspflicht.

     

    Trotz dieser erfreulichen Entscheidung sollte jeder Zahnarzt selbstverständlich eine sorgfältige und im Zweifel eher zu umfangreiche Dokumentation führen.

     

    Quelle: Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg, www.rechtsanwalt-schinnenburg.de

    Quelle: ID 45294039