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  • · Fachbeitrag · Recht

    Wer stellt die Rechnung? Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis ‒ ist das einerlei?

    von Anja Mehling, Syndikusanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, Health AG, Hamburg

    | Klarheit darüber, wer Partei des Behandlungsvertrags ist und in welchem Verhältnis Honoraransprüche geltend zu machen sind, ist nicht nur auf der Patientenseite relevant. Tatsächlich beschäftigt die Frage, wer die Rechnung stellen darf ‒ insbesondere in der Konstellation „verkappter“ Praxisgemeinschaften ‒ auch die Gerichte. |

    Der aktuelle Sachverhalt

    Vor dem Amtsgericht (AG) Mannheim wurde folgender Fall verhandelt: Die Patientin P befand sich in der zahnärztlichen Behandlung des niedergelassenen Zahnarztes Z. Dieser hatte seinen Sitz mit mehreren Zahnärzten an der gleichen Anschrift bzw. im gleichen Haus, mit denen er eine Praxisgemeinschaft in Form einer L-GmbH aufgebaut hatte.

     

    Alle Zahnärzte traten unter dem gleichen Markennamen L auf. Es gab einen gemeinsamen Webauftritt und ein gemeinsames Praxisschild. Die Räumlichkeiten waren durch gemeinsame Patientenannahmen und Wartebereiche gekennzeichnet. Im Schriftverkehr wurde ein Stempel verwendet, der zuerst das Label L und danach den behandelnden Z führte. So auch auf dem von P und Z unterzeichneten Kostenvoranschlag zur Versorgung des Unterkiefers. Über die Kooperationsverhältnisse wurde P nicht informiert.