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    DS-GVO kann Sondervergütung für den Verwalter rechtfertigen

    | Ist für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ein Verwalter bestellt, ist dieser ‒ neben der WEG ‒ Mitverantwortlicher im Sinne des Art. 26 DS-GVO. Die gemeinsame Verantwortlichkeit führt dazu, dass beide Verantwortliche in einer transparenten Vereinbarung festlegen müssen, wer von ihnen in welchem Maß den Pflichtenkreis der DS-GVO zum Schutz der Betroffenen abdeckt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Art. 13 und 14 DS-GVO nachkommt, Art. 26 Abs. 1 DS-GVO (AG Mannheim 11.9.19, 5 C 1733/19, Abruf-Nr. 212561 ). |

     

    Nach Ansicht des AG verlangt die DS-GVO damit vom Verwalter einen zusätzlichen Aufwand, der mit dem Grundhonorar nicht abgedeckt ist und für den eine Sondervergütung vereinbart werden kann. Die Wohnungseigentümer haben die Kompetenz, durch Mehrheitsbeschluss eine Sondervergütung für einen besonderen Verwaltungsaufwand im Sinne des § 21 Abs. 7 WEG zu bestimmen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 2 | ID 46267214