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  • · Fachbeitrag · Miet- und Kostenübernahmeerklärung

    Jobcenter hat bei versehentlicher Überzahlung Direktanspruch gegen den Vermieter

    von RiOLG a.D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Die von einem Sozialhilfeträger an einen Vermieter gerichtete Erklärung, die Kosten der Unterkunft und der Heizung zu übernehmen, steht unter dem Vorbehalt der Sozialhilfebedürftigkeit des Mieters. Soweit hiernach Arbeitslosengeld II geleistet wird, ist es gemäß § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II auf Antrag des Mieters an den Vermieter zu zahlen. Der BGH entscheidet, dass der Vermieter in diesem Fall bei einer versehentlichen Überzahlung nach Beendigung des Mietverhältnisses unmittelbar auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden kann. |

    Sachverhalt

    Der frühere Mieter der Beklagten bezog Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II von dem klagenden Jobcenter (= Kläger). Die Mietzahlungen erfolgten auf Antrag der Mieter direkt durch den Kläger an die Beklagten. Das Mietverhältnis endete zum 31.7.14. Bereits am 24.7.14 hatten die Mieter bei dem Kläger einen Mietvertrag über eine neue Wohnung eingereicht. Am nächsten Tag wies der Kläger die nicht mehr geschuldete Miete für 8/14 (860 EUR) zur Auszahlung an die Beklagten an. Die Zahlung erfolgte durch Überweisung ‒ unter Angabe der Mietzahlung als Verwendungszweck und der beiden Beklagten als Empfänger ‒ an die Beklagten.

     

    Gegenüber der späteren Aufforderung des Klägers, diesen Betrag an ihn zurückzuzahlen, beriefen sich die Beklagten auf Gegenforderungen gegen die Mieter, wegen denen sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und hilfsweise die Aufrechnung erklärt haben. Die Klage auf Rückzahlung hat in zweiter Instanz Erfolg. Der BGH weist die Revision zurück.

     

    Hat das Jobcenter das dem Wohnungsmieter zustehende Arbeitslosengeld II als Bedarf für Unterkunft und Heizung versehentlich auch noch nach der Beendigung des Mietverhältnisses im Wege der Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II an den bisherigen Vermieter gezahlt, kann es von diesem ‒ unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden (widerrufenen) Anweisung ‒ unmittelbar die Herausgabe der ohne rechtlichen Grund erfolgten Zuvielzahlung im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) verlangen.

    (Abruf-Nr. 199962)

     

    Entscheidungsgründe

    Der Kläger kann die Rückzahlung der übernommenen, von den Mietern aber nicht geschuldeten Miete für 8/14 direkt von den Beklagten im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) verlangen.

     

    Kein Vorrang der Leistungskondiktion

    Nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Die Leistungskondiktion hat Vorrang vor der Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (z. B. BGH NJW 05, 60; NJW 13, 2519).

     

    Unter einer Leistung i. S. d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, beurteilt sich in erster Linie nach der der Zuwendung gegebenen Zweckbestimmung. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten.

     

    Das heißt: Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte. Diese Grundsätze gelten auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen.

     

    Keine schematische Lösung im Mehrpersonenverhältnis

    Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung. Vielmehr sind für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen insbesondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zählen.

     

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die Beklagten die Zahlung von 860 EUR bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers durch eine Leistung der Mieter als (ehemalige) Vertragspartner der Beklagten erhalten, denen gegenüber der Kläger in seiner Eigenschaft als Sozialleistungsträger im Rahmen des bestehenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II Sozialleistungen zu erbringen hatte, deren Auszahlung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II unmittelbar an die Beklagten erfolgte.

     

    Keine Leistung des Klägers auf fremde Schuld

    Der Kläger hat auch nicht etwa eine Leistung auf fremde Schuld erbracht, wie sie in der Rechtsprechung des BGH namentlich im Versicherungsrecht für den Fall der (rechtsgrundlosen) Zahlung der Versicherungsleistung durch den Versicherer an den (vermeintlich) Geschädigten angenommen wird. Grund: Eine Leistung durch einen Dritten (§ 267 Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass dieser mit dem erklärten (eigenen) Willen handelt, die fremde Schuld zu tilgen.

     

    Hieran fehlt es. Zuwendungszweck der gemäß § 22 Abs. 7 SGB II direkt an die Vermieter erbrachten Zahlungen blieb die Erbringung staatlicher Transferleistungen, nicht hingegen die Erbringung einer Leistung des Klägers i. S. d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zur Tilgung der mietvertraglichen Schuld der Mieter.

     

    Nichtleistungskondiktion aufgrund fehlender (widerrufener) Anweisung

    Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe zwar nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) zu, da ein Leistungsverhältnis nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, sondern lediglich zwischen dem Kläger und den Mietern sowie zwischen diesen und den Beklagten bestand.

     

    Der Kläger kann unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden (widerrufenen) Anweisung die Rückzahlung des vorgenannten Betrags jedoch unter den hier gegebenen Umständen unter dem Gesichtspunkt der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) unmittelbar von den Beklagten verlangen.

     

    Die Mieter haben gegenüber dem Kläger ihre Anweisung, die Unterstützungsleistungen direkt an die Beklagten zu zahlen, konkludent durch Vorlage des neuen Mietvertrags widerrufen. Zudem wussten die Beklagten aufgrund der Beendigung des Mietvertrags bereits bei Erhalt des Geldes, dass ihnen der für den Monat August überwiesene Betrag nicht zustand und es damit an einer Leistung ihres Vertragspartners fehlte.

     

    Die Beklagten haben den zu viel gezahlten Betrag daher in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt und sind diesem gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zur Herausgabe verpflichtet.

     

    In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich allerdings grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen ‒ hier den Mietern und dem Kläger ‒ im sogenannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger ‒ hier den Mietern und den Beklagten ‒ im sogenannten Valutaverhältnis.

     

    Der Angewiesene hat jedoch einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung gänzlich fehlt. Der Zuwendungsempfänger ist in sonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert und deshalb dessen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte.

     

    Der BGH überträgt diese Grundsätze auf den Fall, dass der Mieter ‒ wie hier ‒ den jederzeit widerruflichen Antrag nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II auf Auszahlung der Unterstützungsleistungen direkt an die Beklagten konkludent dadurch widerrufen hat, dass er den neuen Mietvertrag vor Auszahlung der Augustmiete beim Kläger eingereicht hat.

     

    Der BGH lässt offen, ob dieser Widerruf den Beklagten bekannt war. Grund: Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war ihnen nicht nur das Fehlen des rechtlichen Grunds, sondern auch bekannt, dass ihnen die an sie überwiesene Augustmiete nicht zustand.

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung betrifft nicht jede zu Unrecht erfolgte Zahlung des Jobcenters an den Vermieter. Der BGH lässt eine Direktkondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB unter der Voraussetzung zu, dass das Jobcenter die Hilfeleistung auf Anweisung des Mieters nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II unmittelbar an den Vermieter erbracht hat, das Mietverhältnis beendet ist, der Mieter seine Anweisung ausdrücklich oder ‒ wie hier ‒ konkludent vor Auszahlung der Hilfeleistung widerrufen hat und der Vermieter wusste, dass ihm die Leistung des Mieters/Jobcenters nicht mehr zustand.

     

    Die Lösung des VIII. Senats entspricht der vergleichbaren Rechtslage bei einem Widerruf einer Anweisung im bankrechtlichen Zahlungsverkehr. Der Banksenat (BKR 15, 471) bejaht einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger, wenn dieser den Widerruf oder die Zuvielüberweisung kennt, weil er dann weiß, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehlt.

     

    Beachten Sie | § 814 BGB steht dem Kondiktionsanspruch nicht entgegen. Grund: Die Vorschrift ist auf Nichtleistungskondiktionen nicht anwendbar (BGH, BKR 05, 372). Hieran hält der VIII. Senat fest.

     

    Die Ausführungen des BGH zum Anwendungsbereich des § 22 Abs. 7 SGB II sollte jeder mit der Materie befasste Rechtsanwender kennen:

     

    Checkliste / Das gilt für § 22 Abs. 7 SGB II

    • § 22 Abs. 7 SGB II regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach alle Geldleistungen nach dem SGB II auf das in dem hierauf gerichteten Antrag angegebene Konto des Leistungsberechtigten überwiesen werden (§ 43 Abs. 3 SGB II) und der zweckentsprechende Einsatz der Mittel dem Leistungsberechtigten überlassen bleibt.
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    • Werden die Hilfeleistungen ‒ wie hier ‒ direkt an den Vermieter gezahlt, wirkt dies als Anspruchserfüllung gegenüber dem Leistungsberechtigten. Der eigentliche Charakter der Leistung als Geldleistung für den Hilfeberechtigten wird nicht geändert. Die Regelung in § 22 Abs. 7 SGB II begründet lediglich eine „Empfangsberechtigung“ für den Vermieter.
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    • Rechte oder Pflichten des Vermieters gegenüber dem Leistungsträger werden durch die Zahlungsbestimmung in § 22 Abs. 7 SGB II nicht begründet.
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    • Der Leistungsträger ist auch nicht Erfüllungsgehilfe des leistungsberechtigten Mieters, sondern erbringt im Rahmen der hoheitlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen an einen Bürger.
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    • Beantragt der Leistungsberechtigte ‒ wie hier die Mieter ‒ nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II, die Hilfeleistungen direkt an den Vermieter zu zahlen, begründet dies eine nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehende Verpflichtung, dem Antrag entsprechend zu verfahren.
     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 93 | ID 45237971