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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Mietpreisbegrenzung ab 1.6.14 auch für NRW

    | Die Landesregierung NRW hat eine neue Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit Absenkung der Kappungsgrenze erlassen (KappGrenzVO-NRW vom 20.5.14, GVBl. NRW 14, S. 298). |

     

    Bei allgemeinen Mieterhöhungen kann eine Miete gemäß § 558 Abs. 3 BGB innerhalb von drei Jahren um bis zu 20 Prozent erhöht werden, nur begrenzt durch die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete. Mit dem Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (MietRÄndG) vom 11.3.13 (BGBl. I, S. 434) hat der Gesetzgeber eine Ermächtigung für die Landesregierungen geschaffen, im Wege der Rechtsverordnung Gemeinden oder Teile von Gemeinden zu bestimmen, in denen die ausreichende Versorgung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. In diesen Gebieten beträgt die Kappungsgrenze bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete nur 15 Prozent. Von dieser Ermächtigungsgrundlage haben bisher Gebrauch gemacht

    • Berlin (KappungsgrenzenVO, 7.5.13, GVBl. 13, 128),
    • Bayern (KappungsgrenzenVO, 3.5.13, Bay. GVBl. 13, 266 für München; Zweite KappungsgrenzenVO, 23.7.13, Bay. GVBl. 13, 470),
    • Hamburg (KappungsgrenzenVO, 30.7.13, HmbGVBl. 13, 350),

     

    Mit Verordnung vom 20.5.14 hat nun auch die Landesregierung NRW die Gemeinden bestimmt, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist. Die Verordnung ist am 1.6.14 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31.5.19 außer Kraft. Die Kappungsgrenze von 15 Prozent gilt ab 1.6.14 für folgende Gemeinden:

     

    • Regierungsbezirk Düsseldorf: Dinslaken, Dormagen, Düsseldorf, Emmerich am Rhein, Erkrath, Geldern, Grevenbroich, Haan, Hilden, Kamp-Lintfort, Kempen, Kevelaer, Kleve, Langenfeld, Meerbusch, Moers, Monheim am Rhein, Neuss, Ratingen, Rommerskirchen, Wesel.
    • Regierungsbezirk Köln: Aachen, Alfter, Bad Honnef, Bergisch Gladbach, Bonn, Brühl, Euskirchen, Frechen, Hürth, Jülich, Kerpen, Köln, Leverkusen, Niederkassel, Overath, Rösrath, St. Augustin, Siegburg, Troisdorf, Wesseling.
    • Regierungsbezirk Münster: Bocholt, Bottrop, Coesfeld, Greven, Gronau, Haltern am See, Münster, Ostbevern, Raesfeld, Rheine, Senden, Waltrop.
    • Regierungsbezirk Detmold: Bielefeld, Paderborn, Rheda-Wiedenbrück.
    • Regierungsbezirk Arnsberg: Bad Sassendorf, Soest.

     

    Beachten Sie | Die KappungsgrenzenVO

    • betrifft ausschließlich Wohnraummietverhältnisse im preisfreien Wohnraum,
    • gilt nur für Mieterhöhungen im Bestandsmietverhältnis,
    • findet keine Anwendung auf Index- oder Staffelmieterhöhungen,
    • betrifft nicht Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 143 | ID 42776073