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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Mietpreisbremse ab 1.7.15 auch in NRW

    | Die Landesregierung hat mit Verordnung vom 23.6.15 die Gebiete in NRW bestimmt, die der zum 1.6.15 in Kraft getretenen Mietpreisbremse (§ 556d BGB) unterliegen (MietbegrenzVO NRW 23.6.15, GVBl NRW 15, 489). |

     

    1. Ermächtigung der Landesregierungen

    Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, darf die Miete nach § 556d Abs. 1 BGB zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB) höchstens um 10 Prozent übersteigen. Der Bundesgesetzgeber hat die Landesregierungen gemäß § 556d Abs. 2 BGB ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese Gebiete für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

     

    2. Gemeinden in NRW

    Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat als erstes Bundesland Berlin (Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.4.15, GVBl S. 101) Gebrauch gemacht. Nunmehr hat auch die Landesregierung NRW die Gemeinden bestimmt, in denen die Mietpreisbegrenzung angewendet werden soll. Die Verordnung ist gemäß § 2 am 1.7.15 in Kraft getreten und tritt am 30.6.20 außer Kraft.