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  • · Fachbeitrag · Prüfen sie Ihr Wissen

    Neue Fälle zum Mietrecht

    von Axel Wetekamp, München

    | Richtig oder falsch? Aus Ihrer Praxis wissen Sie, Mandanten erwarten auf mietrechtliche Fragen eine rasche und kompetente Antwort. Angesichts differenzierter Sachverhalte und unübersehbarer Rechtsprechung ist dies nicht leicht. Die folgenden Fälle warten auf Ihre Beurteilung. Bitte raten Sie nicht, sondern versuchen Sie, Ihre Entscheidung sachgerecht zu begründen. |

     

    Die Auflösung mit erläuternden Hinweisen finden Sie in MK 9/12. Sie wollen nicht so lange warten? Die Lösungen stehen vorab im Internet unter mk.iww.de. Um mk.iww.de vollständig nutzen zu können, müssen Sie sich anmelden. Zur erstmaligen Anmeldung klicken Sie oben rechts auf „Registrierung“ und lassen sich durch den Anmeldeprozess führen.

     

    Fälle und Fragen

    ja
    nein

    1.

    Das Mietverhältnis des Mieters M ist gekündigt. Vermieter V meldet sich für eine Besichtigung der Räume an. Er erklärt, es handele sich um eine „Vorabnahme“, die erforderlich sei, um von M noch geschuldete Arbeiten bis zum Vertragsende in zwei Monaten festzustellen und ihm ausreichend Gelegenheit zur Durchführung zu geben. M will V am liebsten gar nicht, jedenfalls nicht vor endgültiger Beendigung des Mietverhältnisses in die Wohnung lassen.

    a)

    Muss M den V in die Wohnung lassen?

    b)

    Muss M die Besichtigung zulassen, wenn V ankündigt, „nur“ Fotos von der Wohnung machen zu wollen, um ihren gegenwärtigen Zustand festzuhalten?

    2.

    M zahlt von V erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen nicht. Nachdem der Rückstand der Erhöhungsbeträge zwei Monatsmieten erreicht hat, kündigt V das Mietverhältnis fristlos. Anschließend erhebt er Klage auf Zahlung der rückständigen Beträge. Hier wird M im November 2010 rechtskräftig zur Zahlung verurteilt. V hatte bereits im August 2010 Räumungsklage erhoben.

    a)

    Hat diese Erfolg?

    b)

    Würde sich etwas ändern, wenn V statt fristlos ordentlich mit Frist Ende Juli 2010 nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. kündigt?

    3.

    M ist indischer Staatsangehöriger. V genehmigt in 2002 die Anbringung einer Parabolantenne auf dem Balkon der von M angemieteten Wohnung. Objektiv steht fest, dass es zu dieser Zeit keine andere Möglichkeit gibt, indische Programme zu empfangen. 2011 widerruft V die Genehmigung mit der Begründung, indische Sendungen seien jetzt auch über das Internet zu empfangen.

    a)

    Ist ein Widerruf überhaupt möglich ?

    b)

    Kann sich M darauf berufen, dass er einen bestimmten indischen Sender, der Spielfilme ausstrahlt, nach wie vor nur über seine Parabolantenne empfangen kann?

    c)

    Kommt es darauf an, ob der Empfang über Internet nicht so störungsfrei ist wie über die Antenne?

    d)

    Kann sich M darauf berufen, dass er kein Internet hat; mit dem Internet auch nicht umgehen kann und deshalb nicht auf das Internet verwiesen werden kann?

    4.

    Am 10.5.11 erhält M. die Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2010. Nachdem er sich zunächst über einige Einzelheiten ärgert, denkt er in der folgenden Monaten nicht mehr an die Angelegenheit. Ende Mai 2012 hat M. in anderer Sache einen Termin beim örtlichen Mieterbund und erwähnt auch die bezeichnete Abrechnung. Der Mitarbeiter des Vereins macht ihn sogleich auf einige Mängel aufmerksam. M. schreibt am 8.6.12 an V. und macht „Einwendungen“ gegen die Abrechnung 2010 geltend. Das Schreiben geht V. erst am 12.6.12 zu.

    a)

    Kann sich V. grundsätzlich auf Verspätung der Einwendungen des M. berufen?

    b)

    Kommt es darauf an, ob die ‚Abrechnung ordnungsgemäß erstellt worden ist?

    c)

    M. beruft sich darauf, dass er das Einwendungsschreiben rechtzeitig zur Post gegeben habe. Genügt das?

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 144 | ID 34406360