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  • · Fachbeitrag · Prüfen sie Ihr Wissen

    Neue Fälle zum Mietrecht

    von Axel Wetekamp, München

    | Richtig oder falsch? Aus Ihrer Praxis wissen Sie, Mandanten erwarten auf mietrechtliche Fragen eine rasche und kompetente Antwort. Angesichts differenzierter Sachverhalte und unübersehbarer Rechtsprechung ist dies nicht leicht. Die folgenden Fälle warten auf Ihre Beurteilung. Bitte raten Sie nicht, sondern versuchen Sie, Ihre Entscheidung sachgerecht zu begründen. |

     

    Die Auflösung mit erläuternden Hinweisen finden Sie in MK 11/12. Sie wollen nicht so lange warten? Die Lösungen stehen vorab im Internet unter mk.iww.de.

     

    Fälle und Fragen

    ja
    nein

    1.

    M ist Mieter in einem größeren Mietshaus. Vermieter V kündigt ordentlich ,ohne ein berechtigtes Kündigungsinteresse zu benennen. Er beruft sich hierbei auf § 549 Abs. 3 BGB. Bei dem Anwesen handele es sich um ein Studentenwohnheim und er bräuchte keine Kündigungsgründe. Dies ergebe sich daraus, dass in dem Haus nur Studenten wohnten und es sich ausschließlich um Appartements handele, die auf studentische Bedürfnisse zugeschnitten seien. Wird die Kündigung erfolgreich sein?

    2.

    Der Mietvertrag wird mit einem Ehepaar als Mieter geschlossen, die beide Vertragspartei sind. Nach zwei Jahren Mietzeit zieht die Ehefrau F aus, ohne dass irgendwelche Vereinbarungen mit dem Vermieter V getroffen werden. Diesem ist allerdings der Auszug der F bekannt. Nach weiteren zwei Jahren gerät der Ehemann M in Zahlungsschwierigkeiten. V nimmt die F wegen ausstehender Mieten in Anspruch.

    a)

    Zu Recht?

    b)

    Würde sich etwas ändern, wenn V seit der Trennung der Eheleute nur noch mit M als Mieter korrespondiert hat und Ansprüche nur noch gegen ihn geltend gemacht hat?

    3.

    Mieter M mietet in 1992 eine Wohnung an, bei der das Bad mit grünen Fliesen verfliest ist, eine Fliesenfarbe, die zur Zeit der Erbauung des Hauses modern war. In 2007 ersetzt Vermieter V mehrere zerbrochene Fliesen über der Badewanne durch weiße, da er keine Fliesenreserve in der ursprünglichen Farbe hat und die grünen Fliesen nicht mehr im Handel erhältlich sind. M mindert die Miete um 20 Prozent wegen „des erheblich gestörten Raumeindrucks“.

    a)

    Zu Recht?

    b)

    Ändert sich etwas, wenn es sich nur um zwei Fliesen in der abgetrennten Dusche handelt?

    4.

    Am 10.5.11 erhält Mieter M die Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2010. Nachdem er sich zunächst über einige Einzelheiten ärgert, denkt er in der folgenden Monaten nicht mehr an die Angelegenheit. Ende Mai 2012 hat M in anderer Sache einen Termin beim örtlichen Mieterbund und erwähnt auch die bezeichnete Abrechnung. Der Mieterbund macht ihn sogleich auf einige Mängel aufmerksam. M schreibt am 8.6.12 an Vermieter V und macht „Einwendungen“ gegen die Abrechnung 2010 geltend. Das Schreiben geht V erst am 12.6.12 zu.

    a)

    Kann sich V auf Verspätung der Einwendungen des M berufen?

    b)

    Kommt es darauf an, ob die Abrechnung ordnungsgemäß erstellt worden ist?

    c)

    M beruft sich darauf, dass er das Einwendungsschreiben rechtzeitig zur Post gegeben habe. Genügt das ?

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 180 | ID 35148290