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  • · Fachbeitrag · Der besondere Fall

    Der Trick mit dem Namensschild

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    | Wenn ein Mieter rechtskräftig zur Räumung verurteilt worden ist, weiß er spätestens, wenn sich der Gerichtsvollzieher ankündigt, dass es ihm, was den Besitz an der Wohnung betrifft, jetzt „an den Kragen geht“. Zeit für ihn „kreativ“ zu werden. |

     

    Neuer Mitbewohner: „Neues Spiel neues Glück“

    Er könnte nun versuchen, sich einen volljährigen Mitbewohner zu suchen, gegen den sich der Räumungstitel nicht richtet. Nach derzeitiger Rechtslage müsste der Gerichtsvollzieher unverrichteter Dinge abziehen bis auch gegen den Dritten ein Räumungstitel erwirkt ist (BGH MK 08, 134, Abruf-Nr. 080882). Dies gilt auch, wenn der Verdacht besteht, dass der Besitz nur eingeräumt wurde, um die Zwangsräumung zu vereiteln (BGH MK 08, 203, Abruf-Nr. 083014).

     

    Namen und Schilder

    Möglicherweise wird er versuchen, sein Namensschild zu entfernen, was allerdings in aller Regel nur bei gerichtlichen Zustellungen hilft und das auch nur beim ersten Mal. Sobald nämlich die Zustellung nicht durch die Post, sondern durch einen - von der Sachlage informierten - Gerichtswachtmeister erfolgt, wird diese trotzdem durchgeführt.

     

    Ein neuer Trick hat - zumindest zunächst - funktioniert. Der Mieter hat nämlich ein anderes, von seinem im Vollstreckungstitel genannten Namen abweichendes Namensschild an der Tür angebracht. Der Gerichtsvollzieher ist, ohne einen Vollstreckungsversuch zu unternehmen, wieder abgezogen. Das LG Berlin (19.1.12, 51 T 733/11, GE 12, 404) hat in der Folge entschieden, dass der Gerichtsvollzieher sich nicht mit der vorgefundenen Situation zufrieden geben darf, sondern sich davon überzeugen muss, ob der Vollstreckungsschuldner Besitz an der Wohnung hat. Nachdem dies von außen nicht zu sehen ist, muss der Gerichtsvollzieher die Wohnung öffnen lassen. Er darf nicht einfach von der Räumung absehen.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Missbrauch, durch immer wieder neue Untervermietungen die Räumung der Wohnung hinauszuzögern, findet möglicherweise mit der geplanten Mietrechtsreform ein Ende. § 940a Abs. 2 ZPO-Entwurf sieht vor, dass gegen diesen Dritten - wenn er den Besitz an den Räumen ohne Kenntnis des Vermieters begründet hat - die Räumung durch einstweilige Verfügung angeordnet werden darf.

    Das heißt, die Vorschrift greift nicht ein, wenn der Vermieter die Person kannte und lediglich übersehen hat, auch gegen sie einen Räumungstitel im ordentlichen Verfahren zu erwirken. Die Unkenntnis muss in dem Antrag des Vermieters auf Anordnung der Räumung glaubhaft gemacht werden. Dem Verfügungsgegner ist rechtliches Gehör zu gewähren.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 143 | ID 34356710