Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Praxisprobleme

    Das müssen Sie zu Mietnomaden wissen

    von RiAG a. D., Axel Wetekamp, München

    | Der Autor hat in seiner langjährigen Tätigkeit als Mietrichter sehr viele Fälle bearbeitet, von denen manche besonders in Erinnerung bleiben. Hierzu zählt ein Mietprozess, der sich von den meisten wegen der Dreistigkeit des Mieters deutlich abhob. |

    1. Erscheinungsbild des Mietnomaden

    M. interessierte sich für eine große Wohnung in bester Lage Münchens, die für eine monatliche Kaltmiete von deutlich über 3.000 EUR angeboten wurde. Er stellte sich als sehr gut situiert und in der Lage dar, die verlangte Miete zu zahlen. Er überzeugte Vermieter V. auch durch sein Auftreten, das darin gipfelte, dass er nachfragte, ob er in der Wohnung auch seinen Flügel aufstellen könne. Gleichwohl wollte V. sichergehen und verlangte die Vorlage der Auskunft einer großen Auskunftei. Diese Auskunft, die der Mietinteressent bereitwillig vorlegte, war einwandfrei und enthielt keine negativen Einträge.

     

    Der Mietvertrag kam zustande, M. zog mit seiner Familie ein. Die erste Miete zahlte er zwar, in der Folge kam ‒ außer Ausflüchten ‒ aber nichts mehr. Nach Mietrückstand von zwei Monaten kündigte V. das Mietverhältnis nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB fristlos. Jedoch: M. dachte gar nicht daran, auszuziehen. Es kam zum Räumungsprozess und hier zur großen Überraschung: M. hatte bei der Kreditauskunft sein Geburtsdatum falsch angegeben. Die Auskunft mit dem wahren Geburtsdatum wies eine ganze Reihe von Einträgen betreffend Insolvenz und weiteres Nachteiliges auf. V. hatte es versäumt, sich einen Ausweis zeigen zu lassen oder in der Auskunft das Geburtsdatum nicht verglichen. Noch im Prozess machte M., der offenkundig in Betrugsabsicht gehandelt hatte, Versprechungen über künftige große Einkünfte und weigerte sich, den Räumungsanspruch anzuerkennen. Er wurde zur Räumung verurteilt. Der Schaden des V. betrug etwa 30.000 EUR.