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Vertragswidriges Parken: Abschleppen auf nicht mitvermieteter Fläche
| Stellt ein Mieter sein Fahrzeug auf einer nicht mitvermieteten Fläche des Grundstücks ab, darf der Vermieter nicht ohne Weiteres abschleppen lassen. Ihn trifft eine mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), zunächst abzumahnen bzw. eine Unterlassungserklärung zu fordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen (AG Bottrop 28.11.24, 8 C 126/24, n. rk., Abruf-Nr. 250117 ; Berufung LG Essen, 10 S 21/25). |
Ein Vermieter ließ wiederholt das Firmenfahrzeug seines Mieters, geparkt auf nicht mitvermieteten Flächen des Grundstücks, abschleppen. Für die Kosten verlangte er Ersatz. Das AG wies die Klage ab. Das Gericht sah in den Abschleppvorgängen einen Verstoß gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) und gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Bei einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnung und Garage bestünden wechselseitige Rücksichtnahmepflichten. Der Vermieter müsse zunächst abmahnen, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern oder gerichtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Dies gelte auch, wenn der Mieter das Fahrzeug nach vorherigen Abschleppvorgängen erneut abstelle. Im konkreten Fall hätte der Vermieter den Mieter zudem vor Ort zum Entfernen des Fahrzeugs ansprechen können. Auch die Kosten für das Setzen von Pfosten zur Sperrung der Fläche seien nicht ersatzfähig, da sie den Besitz an der mitvermieteten Garage beeinträchtigten. Ein Anspruch gegen die Halterin des Fahrzeugs scheide aus, da Besitzschutzansprüche durch Schikaneverbot und Treu und Glauben begrenzt seien.
Beachten Sie | Bei nicht mitvermieteten Flächen im laufenden Mietverhältnis ist Abschleppen ohne Abmahnung oder Unterlassungsaufforderung regelmäßig unzulässig (§ 241 Abs. 2 BGB). Für unbefugt auf Privatgrund abgestellte fremde Fahrzeuge gilt das nicht: Sie dürfen mittels Selbsthilfe (§ 859 BGB) entfernt werden, um sich gegen verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) zu wehren.