29.08.2025 · Fachbeitrag · Der praktische Fall
Der „untergetauchte“ Vermieter
| Ein Student (S.) ist vor einiger Zeit als Mitmieter einer Zweier-WG in den Mietvertrag eingetreten. Nun ist der andere Mieter (A.) ausgezogen und eine neue Person (B.) wohnt in dessen Zimmer. Der Mietvertrag wurde seinerzeit zwischen dem Vermieter (V.) und dem A. sowie S. geschlossen. Im Innenverhältnis haben S. und B. alles geregelt und läuft es reibungslos. Die Miete wird pünktlich und vollständig gezahlt. Schon vor Einzug des B. und auch regelmäßig danach hat S. versucht, V. zu kontaktieren und ihm den Mieterwechsel anzuzeigen. Eine telefonische Kontaktaufnahme ist jedoch nicht gelungen, V. ruft nicht zurück. Ein Einschreiben kam als „non reclamè“ zurück. Weitere Kommunikationsdaten des V. sind nicht bekannt. Zum Thema „Nachmieter“ enthält der Mietvertrag folgende Klausel: „Wünscht der Mieter, aus dem Mietvertrag vorzeitig und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auszuscheiden, kann er dem Vermieter einen Nachmieter benennen, der bereit ist, in den Mietvertrag zu denselben Bedingungen einzutreten. Bestehen in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht seitens des Vermieters gegen den Mietinteressenten keine Bedenken, ist der Vermieter verpflichtet, seine Zustimmung zum Eintritt in den Mietvertrag unverzüglich zu erteilen. Mit Eintritt des Nachmieters in diesen Mietvertrag scheidet der bisherige Mieter aus dem Vertrag aus, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“ Gibt es Risiken für S. oder B., wenn sie das Mietverhältnis fortführen? |
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