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  • · Fachbeitrag · Prüfen Sie Ihr Wissen

    Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht:Die Auflösungen

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 8/12. Lagen Sie richtig?

     

    1a)

    Ja!

    Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter das Recht hat, die Wohnung in regelmäßigen Abständen von ein bis zwei Jahren zur Feststellung ihres Zustands und des Erfordernisses von Reparaturen nach vorheriger Ankündigung zu betreten (Palandt/Weidenkaff, BGB, § 535, Rn. 82). Dies gilt auch ohne entsprechende Regelung im Mietvertrag. Falls Vermieter V also nicht erst im Zeitraum von etwa einem Jahr vor dem jetzigen Besichtigungsverlangen eine Besichtigung durchgeführt hat, kann er eine solche wieder verlangen.

    1b)

    Nein!

    Ohne Erlaubnis des Mieters darf der Vermieter nicht in der Wohnung fotografieren. Trotzdem angefertigte Fotos unterliegen einem Beweisverwertungsverbot (AG Düsseldorf NZM 98, 912). Nach der Kündigung gilt nichts anderes, soweit die Räume noch vom Mieter bewohnt sind (LG Frankenthal WuM 12, 141).

    2a)

    Nein!

    Hier gilt § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB. Auch bei Nichtbezahlung von nach § 560 Abs. 4 BGB erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen ist die - sowohl fristlose als auch ordentliche - Kündigung wegen Zahlungsverzug möglich (BGH 28.11.07, VIII ZR 145/07, Abruf-Nr. 080138). Der Fall der Mieterhöhung nach § 560 BGB ist aber ausdrücklich in § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB aufgeführt. Dies bedeutet, dass V nicht vor Ablauf von 2 Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung fristlos kündigen kann.

    2b)

    Nein!

    Nach LG Berlin (1.3.12, GE 12, 548) gilt die Sperrfrist nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB analog auch für die ordentliche Kündigung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen.

    3a)

    Ja!

    Es ist davon auszugehen, dass bei Erteilung der Genehmigung ein Genehmigungsvorbehalt dahin bestand, dass technische Entwicklungen später eine andere, den V nicht oder weniger beeinträchtigende Empfangsmöglichkeit eröffneten.

    3b)

    Nein!

    Nach AG Frankfurt/M. (27.7.11, 33 C 1957/11) umfasst das Grundrecht des Art. 5 GG nicht den Empfang von Sendern, die reine Unterhaltungsprogramme ausstrahlen.

    3c)

    Nein!

    Für die von Art. 5 GG geschützten Informationen ist es nicht erforderlich, dass standardmäßige Fernsehqualität gewährleistet ist (AG Frankfurt a.M. 12.5.11, 33 C 613/11).

    3d)

    Nein!

    Die Gerichte halten überwiegend die Internetbeschaffung und den Erwerb der erforderlichen Internetkenntnisse für zumutbar (AG Wedding 20.5.10, 22a C 308/09).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 162 | ID 34406810