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  • · Fachbeitrag · Wohnraummiete

    Ausstehende Bankbürgschaft: fristlose Kündigung?

    von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin

    | Seit dem Mietrechtsänderungsgesetz 2013 sieht § 569 BGB in Abs. 2a die Möglichkeit der fristlosen Kündigung für den Fall vor, dass der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 BGB in Höhe eines Betrags im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Mit der Regelung wurde ein Meinungsstreit aufgelöst, den eine Entscheidung des für die Gewerbemiete zuständigen BGH-Senats im Wohnraummietrecht ausgelöst hatte. Die Regelung war direkter Ausgangspunkt eines neuen Streits, nun über den Anwendungsbereich der Vorschrift. Diesen Streit hat der BGH geklärt. |

    Sachverhalt

    Der Beklagte war seit 1/20 Mieter einer Wohnung der Klägerin nebst Tiefgaragenstellplatz. Die monatliche Nettokaltmiete betrug 1.950 EUR zuzüglich einer Betriebskostenpauschale von 250 EUR. Die Parteien vereinbarten im Mietvertrag, eine Mietsicherheit durch den Beklagten wie folgt zu stellen: „§ 4 Kaution. Der Mieter leistet bei Abschluss des Mietvertrags eine Kaution in Höhe von 4.400 EUR. Diese ist spätestens zur Übergabe der Wohnung in Form einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zu erbringen.“

     

    Die Klägerin überließ dem Beklagten die Wohnung; dieser erbrachte ‒ trotz entsprechender Ankündigung ‒ die Bankbürgschaft nicht. Mit Schreiben vom 11.5.20 erklärte die Klägerin die außerordentliche fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen unterbliebener Leistung der Mietsicherheit. Die auf diese Kündigung gestützte Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung hatte vor dem AG und dem LG Erfolg. Die zugelassene Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung (BGH 14.5.25, VIII ZR 256/23, Abruf-Nr. 248557).