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  • · Fachbeitrag · Praxistest

    Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht:Die Auflösungen

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 8/11. Lagen Sie richtig?

     

    1a)

    Nein!

    Nach § 558a Abs. 4 S. 2 BGB kann auch ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden (BGH 16.6.10, VIII ZR 99/09, MK 10, 184, Abruf-Nr. 102344). Ist die Gemeinde vergleichbar, ist deren Mietspiegel ohne Einschränkungen anwendbar (AG Darmstadt WuM 88, 129). Für die Vergleichbarkeit genügt es laut BGH, dass die beiden Gemeinden gleich weit von der Großstadt entfernt sind und S-Bahn-Anschluss haben.

    1b)

    Ja!

    Die vergleichbare Gemeinde muss in ihrer Gesamtheit mit der Wohngemeinde vergleichbar sein (OLG Stuttgart NJW 82, 945; LG München II WuM 86, 259). Das ist bei einer Großstadt mit 500.000 Einwohnern im Vergleich mit einer Stadt mit 30.000 Einwohnern nicht gegeben.

    2a)

    Ja!

    Die Mietvertragsklausel, mit der die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt worden sind, ist insgesamt unwirksam. Die Gestaltungsfreiheit des Mieters wird unangemessen eingeengt. Das Interesse des Vermieters geht nur dahin, die Mieträume in einem Zustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack vieler Interessenten entspricht, also genügen „dezente Farbtöne“ (BGH 14.12.10, VIII ZR 198/10, MK 11, 63, Abruf-Nr. 110950).

    2b)

    Ja!

    Für diesen Fall geht die Rechtsprechung von Beschädigung der Mietsache aus, auf eine - wirksam vereinbarte - Schönheits-reparaturklausel kommt es nicht an (KG NZM 05, 663 „kunterbunt renovierte Wohnung“).

    3a)

    Ja!

    Findet eine Abrechnung nach Verbrauch statt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Werte, die auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts beruhen, den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben (BGH 17.11.10, VIII ZR 112/10, MK 11, 34, Abruf-Nr. 104128). Der Vermieter muss also nur nachweisen, dass bei dem Messgerät zur Zeit der Ablesung eine gültige Eichung bestand. Will der Mieter die Vermutung der Richtigkeit der Verbrauchsmessung widerlegen, muss er den Beweis mit der entsprechenden Kostenfolge antreten (Gutachten über die Unrichtigkeit der Messung).

    3b)

    Ja!

    Bei einem nicht (mehr) geeichten Messgerät muss der Vermieter die Richtigkeit der abgelesenen Werte nachweisen und entsprechenden Beweis antreten (BGH 17.11.10, VIII ZR 112/10, a.a.O.).

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 162 | ID 28110870