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  • · Fachbeitrag · Ordnungsgemäßer Zustand

    Ärger bei der Wohnungsrückgabe: auffällige Farben

    von Assessor jur. Harald Büring, Düsseldorf

    | Bei der Rückgabe einer Wohnung kommt es schnell zum Streit, wenn der Mieter sie zu grell gestrichen hat. Dies ist zwar während der Mietdauer Sache des Mieters. Wenn die Wände sich jedoch beim Auszug noch in diesem Zustand befinden, stellt sich die Frage, ob sich die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand befindet. Auch wenn der Mieter keine Schönheitsreparaturen ausführen muss (z. B. mangels Vereinbarung im Mietvertrag oder weil die Klausel wegen einer unzulässigen Staffelung unwirksam ist), kommt hier ein Anspruch des Vermieters auf Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Dass dieser bei allzu grellen Farben zu bejahen sein kann, ergibt sich aus einer Grundsatzentscheidung des BGH. |

    1. BGH-Grundsatzentscheidung

    Die Beklagten hatten eine Doppelhaushälfte gemietet. Diese hatte der klagende Vermieter frisch renoviert und in weißer Farbe gestrichen. Die Beklagten strichen einzelne Wände mit den Farben rot, gelb, blau. Nach dem Ende des Mietverhältnisses gaben sie das Mietobjekt in diesem Zustand zurück. Hiermit war der Kläger jedoch nicht einverstanden. Er renovierte und verlangte von den Beklagten Schadenersatz von rund 3.600 EUR.

     

    Der BGH stellte klar: Dem Kläger steht dem Grunde nach Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Denn Mieter dürfen eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung nach dem Ende des Mietverhältnisses nicht in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgeben, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird (6.11.13, VIII ZR 416/12, Abruf-Nr. 100985). Dies begründet der BGH damit, dass der Mieter hier nicht auf das Interesse des Vermieters an einer baldigen Weitervermietung hinreichend Rücksicht nimmt ‒ wodurch er seine vertraglichen Nebenpflichten verletzt (§ 241 Abs. 2 BGB, § 242 BGB). Er ist verpflichtet, diese ungewöhnliche Dekoration vor der Rückgabe zu beseitigen.