· Nachricht · Gewerberaummiete
Mehrfache Verzugspauschale bei gestaffeltem Rückstand zulässig
| Die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB fällt auch bei einheitlich eingeklagten Mietrückständen mehrfach an ‒ bei periodischen Forderungen, wie der Miete, entsteht sie mit jeder Einzelforderung neu (LG Darmstadt 14.3.25, 19 O 271/23, Abruf-Nr. 248593 ). |
Ein Rechtsanwalt verweigerte Mietzahlungen für ein betrieblich genutztes Büro und berief sich auf ein Scheingeschäft. Der Vertrag sei lediglich formal geschlossen worden, um steuerliche Vorteile zu erzielen, die Miete sei intern verrechnet worden. Außerdem sei die Nutzung nach familiärem Zerwürfnis faktisch nicht mehr möglich gewesen.
Das LG verurteilte den Mieter zur Zahlung ‒ der Vortrag zum Scheingeschäft überzeugte nicht. Die tatsächliche Raumnutzung und die regelmäßige Verrechnung des Mietzinses sprächen gerade für ein wirksam gelebtes Mietverhältnis. Entscheidend sei nicht, in welcher Form die Miete gezahlt werde: Ob bar, per Überweisung, durch Verrechnung oder überhaupt nicht ‒ das begründe weder die Unwirksamkeit des Vertrags noch den Charakter eines Scheingeschäfts. Auch die fehlende Nutzungsmöglichkeit infolge eines Hausverbots sei vom Mieter selbst verursacht worden und rechtfertige keine Mietbefreiung.
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