Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.10.2007 | WEG

    Auskunftsanspruch über Mitgliederbestand?

    V., der Verwalter einer Wohnanlage in einem bekannten Urlaubsort mit etwa hundert Eigentümern, sieht sich einem Auskunftsanspruch des Eigentümers E. ausgesetzt. E. möchte von V. die Miteigentümerliste ausgehändigt erhalten bzw. wissen, wer außer ihm noch Miteigentümer der Anlage ist. V. hat Bedenken und möchte sich auf Datenschutz berufen. Zu Recht?  

     

    Nein. Das haben in ähnlichen Fällen das OLG Frankfurt (16.2.84, 20 W 866/83) und das AG Köln (5.10.98, 204 II 135/98) festgestellt. Der Verwalter muss Namen und Anschrift der Miteigentümer nennen bzw. die Miteigentümerliste herausgeben. Dieser Anspruch des Eigentümers besteht unabhängig davon, ob er eine Klage beabsichtigt oder nicht. Er muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass der Verwalter die Liste an das Gericht sendet. Das BDSG steht dem Auskunftsverlangen nicht entgegen.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 185 | ID 112731