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  • 01.07.2006 | Mietprozess

    Neues zum obligatorischen Güteverfahren

    Ist durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben, muss der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen (BGH MK 05, 37). Inzwischen haben die folgenden Landesschlichtungsgesetze bzw. die zugehörigen Ausführungsgesetze Änderungen erfahren, die sich unmittelbar auf die Prozesspraxis auswirken. Im Einzelnen:  

     

    Checkliste: Aktuelle Änderungen der Landesschlichtungsgesetze
    • Bayern: Die obligatorische Streitschlichtung für Nachbarrechts- und Ehrstreitigkeiten ist bis 31.12.08 verlängert worden (GVBl 05, S. 655). Die Pflicht zur Durchführung eines Güteverfahrens in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem AG bis 750 EUR ist mit Ablauf des 31.12.05 entfallen.
    • Brandenburg: Die in Art. 1 § 1 des Brandenb. SchlichtungsG v. 5.10.00 (GVBl S. 134) geregelte obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung tritt mit Ablauf des 31.12.06 außer Kraft (GVBl 05, S. 254).
    • Hessen: Die Befristung des Gesetzes zur außergerichtlichen Streitschlichtung v. 6.2.01 (GVBl S. 98) in § 16 ist bis 31.12.10 verlängert worden (GBVl 05, S. 782). Die obligatorische Streitschlichtung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vor dem AG bis 750 EUR ist entfallen. Eine Einigung vor einer der bezeichneten Gütestellen ist im Übrigen nur erforderlich, wenn die Parteien in Hessen wohnen oder ihren Sitz oder ihre Niederlassung haben.
    • Nordrhein-Westfalen: Die Geltungsdauer der in § 10 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes v. 9.5.00 (GVBl S. 476) vorgeschriebenen außergerichtlichen Streitschlichtung wurde bis zum 31.12.07 verlängert (GBVl 05, S. 917). Ein Schlichtungsversuch ist nach § 11 GüSchlG nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben LG-Bezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
    • Saarland: Die Geltungsdauer des obligatorischen Güteverfahrens nach § 37a LandesschlichtungsG v. 21.2.01 (Abl. I S. 532) wurde ohne sachliche Änderung bis 30.6.08 verlängert (Abl. I 05, S. 2055).
    • Sachsen-Anhalt: Die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung gemäß § 34a Schiedsstellen- und SchlichtungsG v. 22.6.01 (GVBl I SA S. 214) wurde bis 31.12.08 verlängert (GVBl I 05, S. 726).
    • Schleswig-Holstein: Das LandesschlichtungsG v. 11.12.01 (GVBl S. 361) tritt gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 mit Ablauf des 31.12.08 außer Kraft (GVBl 05, S. 538; keine sachlichen Änderungen).
     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 125 | ID 88678