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  • 01.03.2005 | Mietprozess

    Obligatorisches Güteverfahren muss zwingend vor Klageerhebung durchgeführt werden

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Ist durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben, muss der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen. Er kann nicht nach Klageerhebung nachgeholt werden. Eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (BGH 23.11.04, VI ZR 336/03, WuM 05, 64, Abruf-Nr. 043325).

     

    Sachverhalt

    Der klagende Vermieter hat seine Mieterin vor einem AG im Saarland auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens in Anspruch genommen. Ein landesrechtlich vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren führte er vor Klageerhebung nicht durch, holte dies aber vor Abschluss des Verfahrens nach. Das AG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Berufung und zugelassene Revision des Klägers blieben erfolglos.  

     

    Praxishinweis

    Seit dem 1.1.00 kann gemäß § 15a EGZPO durch Landesgesetz bestimmt werden, dass in  

    • vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem AG bis zu einem Streitwert von 750 EUR,
    • Nachbarrechtsstreitigkeiten nach §§ 910, 911, 923 BGB sowie nach den landesgesetzlichen Vorschriften i.S. des Art. 124 EGBGB, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt und
    • bestimmten Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre

     

    die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht wurde, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Von dieser Ermächtigung haben bisher nur folgende Bundesländer Gebrauch gemacht: