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  • 01.06.2006 | Der praktische Fall

    Schutz gegen Mietnomaden hat Grenzen

    Ein Leser berichtete uns folgenden Fall: Vermieter V. war bereits zwei Mal Opfer von so genannten Mietnomaden geworden. Er hatte dabei jeweils hohe finanzielle Einbußen hinnehmen müssen. Ein drittes „Waterloo“ wollte V. vermeiden. Sein neuer Mieter M. sollte daher nicht nur eine Kaution hinterlegen, sondern darüber hinaus noch einen Bürgen beibringen. M. zahlte drei Monatsmieten als Kaution und brachte eine Bürgschaft des B. bei, der sich für alle Verpflichtungen des M. aus dem Mietvertrag verbürgte. V. wähnte sich in Sicherheit. Doch er hatte erneut Pech. Schon nach kurzer Zeit stellte M. alle Mietzahlungen ein. Er verblieb noch ein Jahr in der Wohnung und verschwand dann spurlos. Die Wohnung hinterließ er verwahrlost. Der Schaden des V. war erheblich höher als der Kautionsbetrag. Daher will er B. in Anspruch nehmen. B. weigert sich allerdings beharrlich. Zu Recht?  

     

    Ja. Hier liegt ein Fall der unzulässigen Doppelsicherung vor. Das OLG Bamberg (9.3. und 5.4.06, 6 U 75/05, rk., Abruf-Nr. 061456) hat erst kürzlich eine Entscheidung des LG Coburg (11.10.05, 23 O 676/05) in einem solchen Fall bestätigt. Der Schaden des Vermieters dort: über 10.000 EUR. Zwar darf der Vermieter mehrere Sicherheiten verlangen. § 551 BGB schreibt aber die zulässige Höhe exakt fest: das Dreifache der monatlichen Kaltmiete. Nur wenn die darüber hinausgehende Bürgschaft unaufgefordert gegeben wird, ist sie wirksam (MK 03, 140; Geldmacher, DWW 03, 221). Das dürfte aber Theorie bleiben. Ohne Bürgschaft wäre auch in den Fällen unseres Lesers und des OLG Bamberg der Vertrag überhaupt nicht zu Stande gekommen.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 108 | ID 88644