01.01.1998 · Fachbeitrag ·
Kanzleimanagement
Durch das sechste
Steuerberatungsänderungsgesetz wurde § 67a in das
Steuerberatungsgesetz (StBerG) eingefügt. Damit ist seit dem 1.
Juli 1994 für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe die
Möglichkeit der Haftungsbeschränkung in verschiedener Form
gegeben (ausführlich Kuhls/Maxl/Meurers/Goez, § 67a StBerG,
Rn. 11 bis 32).