Nach § 189 ZPO gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Die Heilung kann auch durch den Zugang eines anderen, dem zuzustellenden Dokument inhaltsgleichen Schriftstücks bewirkt werden (LG Hagen 16.3.22, 23 O 57/21).
Seit der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg (20.12.18, 17 Sa 11/18), die den Auskunftsanspruch eines gekündigten Arbeitnehmers auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 DSGVO bejaht hatte, wurde dieser Anspruch ...
Das FG Niedersachsen (18.3.22, 7 K 11127/18) hat Steuerpflichtigen, die in einem bestandskräftigen Besteuerungsverfahren Einsicht in ihre Einkommensteuerakte begehrten, um Regressansprüche gegen ihren früheren ...
Nach Angaben der DATEV e. G. nutzen etwa 2.000 Kanzleien den Automatisierungsservice Rechnungen bei ca. 10.000 Mandanten. Der Service automatisiert mittels künstlicher Intelligenz die Buchführung durch ...
Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ...
Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer haben sich in den letzten Jahren tiefgreifend verändert. Das IWW-Webinar am 29.10.2026 bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand. Holen Sie sich aktuelle Gestaltungstipps zu Grundstücksübertragungen, Share Deals u.v.m.
Haftung in der Stiftung: Das sind die größten Gefahren
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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
Das BMJ hat einen Entwurf für das Hinweisgeberschutzgesetz vorgelegt, dass nun den Ländern und Verbänden vorliegt. Im Juni will das Kabinett darüber beschließen. Das Gesetz könnte dann voraussichtlich im Herbst inkrafttreten. Der Anwendungsbereich des Gesetzes soll sich auf EU-Recht und nationales Recht beziehen. Laut Entwurf sind Ärzten und Rechtsanwälte aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen – nicht jedoch Steuerberater.