Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Kündigungsprozess

    Droht dem missbräuchlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO das Aus?

    von RA Ina Jähne, Hannover, www.jaehne-guenther.de

    | Seit der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg (20.12.18, 17 Sa 11/18), die den Auskunftsanspruch eines gekündigten Arbeitnehmers auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 DSGVO bejaht hatte, wurde dieser Anspruch instrumentalisiert, um den Lästigkeitswert und damit die Vergleichsbereitschaft des Arbeitgebers zu erhöhen. Es gibt aber auch Konstellationen, in denen der Anspruch dem Arbeitnehmer hilft, das Fehlen eines Kündigungsgrunds nachzuweisen oder zu beweisen, dass die Kündigung auf Grundlage fehlerhafter/unzureichender Unterlagen ausgesprochen wurde. Das BAG musste in diesem Fall die Grenze ziehen (BAG 16.12.21, 2 AZR 235/21; BAG 27.4.21, 2 AZR 342/20). |

    Differenzierung zwischen zwei Formen des Anspruchs

    Es wäre sicher falsch, die Geltendmachung des Anspruchs nach Art. 15 DSGVO kategorisch als missbräuchlich zu brandmarken. Der Rechtsprechung gelingt es bis dato, die Missbrauchsgefahren einzudämmen, indem die Grenzen zunehmend enger gesteckt werden. Auf dieser Linie liegt dann auch die neueste Entscheidung des BAG aus dem Dezember 2021, die sich erneut mit der Bestimmtheit des Antrags auf Erteilung von Kopien, aber auch mit der Bestimmtheit und den Grenzen des reinen Auskunftsanspruchs befasste (BAG 16.12.21, 2 AZR 235/21). Es zeichnet sich ab, dass jedenfalls vorerst zwischen dem Anspruch auf Erteilung von Kopien und dem reinen Auskunftsanspruch zu differenzieren ist.

    Anspruch auf Kopien: Stufenklage

    Mit Blick auf den Anspruch auf Erteilung von Kopien hat das BAG in einer ersten Entscheidung aus dem April letzten Jahres (BAG 27.4.21, 2 AZR 342/20) ausgeführt, dass ein auf Überlassung einer Kopie von E-Mails gerichteter Klageantrag nicht hinreichend i. S. d. § 253 Abs. 2 ZPO bestimmt ist. Die E-Mails müssten genau bezeichnet werden, damit im Vollstreckungsverfahren der titulierte Anspruch auch vollstreckt werden kann. Ansonsten würde der Streit der Parteien, welche E-Mails nun in Kopie herauszugeben sind, in vermeidbarer Weise in die Vollstreckung verlagert werden. Auf der Grundlage des bis dato gängigen Antrags, der auch der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg aus dem Dezember 2018 zugrunde lag, war dies nicht möglich. Sofern der klagende Arbeitnehmer nicht in der Lage sei, die E-Mails zu beziffern, müsse er über den Gang der Stufenklage zunächst die dazu erforderliche Auskunft einklagen, so die Lösung des BAG, die das Gericht nun im Rahmen der Entscheidung vom 16.12.21 erneut bekräftigt hat:

     

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents