Auf dem Weg zum Start der Steuerberaterplattform und des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ist ein weiterer Meilenstein erreicht. Das BMF hat den Referentenentwurf zur Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (29.8.22, StBPPV) vorgelegt, die zum 1.1.23 in Kraft treten soll. Der Beitrag fokussiert sich auf jene Paragrafen der StBPPV-E, die für den steuerberatenden Berufsstand zur Technologieeinführung zum 1.1.23 mit einer besonderen Relevanz verbunden sind.
Häufig findet man auf Rechnungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe folgenden Zusatz: „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Zugang“. Dieser Hinweis entbindet nicht von der Pflicht zu mahnen (AG Kassel 28.4.
In immer noch zu vielen Kanzleien herrscht statt vorausschauender Personalplanung das Prinzip Dauerbaustelle, wobei das Loch an der einen Stelle mit dem Aushub aus einem anderen Loch gefüllt wird. Dabei geht es auch ...
Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert die Kontrolle, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO auf die Datei mit dem betreffenden Schriftsatz bezieht (BGH 20.9.22, XI ZB 14/22, Beschluss).
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ vorgelegt (BT Drucks.
Die bloße Erklärung eines Verteidigers, dass eine Übermittlung der Berufung als elektronisches Dokument vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich ist, rechtfertigt keine Ersatzeinreichung.
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Haftung in der Stiftung: Das sind die größten Gefahren
Wo liegen typische Haftungsrisiken in der Stiftungsarbeit? Und wie
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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
Eine Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht ist nur möglich, wenn man es auch ausgeübt hat, d.h., die ausdrückliche Erklärung abgegeben hat, sich auf das Zurückbehaltungsrecht zu berufen. Allein dessen Bestehen reicht nicht. Das Zurückbehaltungsrecht kann auch nicht konkludent ausgeübt werden.