Da der Wortlaut des § 129 S. 1 AO auf „offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind“ abstellt, kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Maßgebend ist, ob der Fehler bei Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen (objektiven) Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist. Dabei genügt die Offenbarkeit der Unrichtigkeit als solche; nicht dagegen ist erforderlich, dass für den Bescheidadressaten auch ...
Das FG Schleswig-Holstein (8.7.2014, 5 K 93/11) hatte über die Pflicht des Finanzamts zur Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO in einem Fall zu entscheiden, bei dem die Ehe vor Erlass des Vorauszahlungsbescheides und zum ...
Der BFH (10.2.15, IX R 18/14) hat entschieden, dass das schlichte „Vergessen“ des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen – im Urteilsfall ein Verlustbetrag – in die entsprechende Anlage zu einer ...
Allen Unternehmen, die mit ihrer Internet-Adresse zeigen wollen, dass sie mit Steuern zu tun haben, steht dafür eine neue Top-Level-Domain mit der Domain-Endung „.tax“ zur Verfügung. Sie kann bei Internet-Providern reserviert werden.
Leistet ein Steuerberater Schadenersatz an die Mandantin, weil diese infolge einer fehlerhaften Beratung Bußgelder zahlen musste, ist diese Zahlung bei der GmbH als Betriebseinnahme zu erfassen (FG Münster 11.3.
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Finanzämter und Betriebsprüfer nutzen alle Möglichkeiten, um zu prüfen, ob die in der Steuererklärung angegebenen Online-Umsätze der Händler stimmig sind. Ein besonders beliebtes Recherche-Tool ist die Website www.archive.org .