Unterlässt der Steuerberater es pflichtwidrig, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass er Anspruch auf eine steuerliche Sonderbehandlung nach dem sogenannten Sanierungserlass hat, kann er ihm gegenüber für die daraus erwachsenden Nachteile haften (BGH 13.3.14, IX ZR 23/10,
Abruf-Nr. 141224 ).
Mit Urteil vom 24.4.14 (IV R 25/11) hat der BFH entschieden, dass das FA auch in Fällen, in denen der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht bei einer Außenprüfung schuldhaft nicht nachgekommen ist, ein ...
Ist ein Steuerbescheid fehlerhaft, so ist der Steuerpflichtige gezwungen, die Fehler der Finanzverwaltung durch Rechtsbehelfsverfahren berichtigen zu lassen. In Fällen von Amtspflichtverletzungen kann der ...
Auch wenn der Steuerberater nur ein rein steuerrechtliches Mandat betreut, er aber dabei die Frage einer etwaigen Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft konkret erörtert, treffen ihn spezielle Hinweispflichten. Insbesondere muss er den Mandanten darauf aufmerksam machen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, wenn ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird. Dies gilt selbst dann, wenn er die Frage nach dem Insolvenzgrund selbst nicht ...
Macht der Steuerpflichtige im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung versehentlich keine Angaben zu Kindern und fügt er der Erklärung auch keine Anlage Kind bei, liegt nach einer aktuellen Entscheidung des FG ...
Die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist hindert nicht an der Festsetzung von Verzögerungsgeld. Das FAmuss aber nach Auffassung des FG Hamburg bei seiner Ermessensentscheidung ...
Grunderwerbsteuer 2026: Hier drohen neue Regressgefahren
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Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat er das Vertretungsorgan darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird (BGH 6.2.14, IX ZR 53/13, Abruf-Nr. 140842 ).