Die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Steuerberatern und Rechtsanwälten liegt oft im ureigenen Interesse der Mandanten. Diesen wird eine Komplettberatung zuteil. Aber auch für den Steuerberater respektive Rechtsanwalt selbst ist es wichtig, sich in Bezug auf Problemkreise, die er nicht ausreichend überschauen kann, aus der „Haftung zu nehmen“. Dies gilt beidseitig, wie sich aus einem neuen Urteil des BGH ergibt.
Das OLG Braunschweig hat darüber entschieden, inwiefern sich ein Steuerberater gegenüber seinem Mandanten regresspflichtig macht, wenn er ungeprüft die Gebäude-AfA bei einem Vermietungsobjekt, die ein Vorberater ...
Das LG Bielefeld (27.6.19, 19 O 29/18) hat klargestellt, dass es für das Eingreifen des Haftungsprivilegs „mit beschränkter Berufshaftung“ bei einer PartG, die zu einer PartG mbB umgewandelt wurde, auf den ...
Das LG Münster (25.9.19, 110 O 71/18) hat in einem Schadenersatzverfahren wegen Schlechterfüllung eines Steuerberatervertrags dazu Stellung genommen, inwiefern eine Steuerberatungsgesellschaft durch einen nicht autorisierten Angestellten in ein Mandatsverhältnis gelangen und sich regresspflichtig gegenüber dem Mandanten machen kann, wenn der Angestellte falsch berät.
Die Materie des Sozialversicherungsrechts ist unübersichtlich und birgt erhebliche Haftungsrisiken für den damit befassten Steuerberater, selbst wenn dieser grundsätzlich keine Beratungspflicht in diesem Rechtsgebiet ...
Ein Steuerberater handelt pflichtwidrig, wenn er bei Steuererklärungen die Gebäude-AfA nicht eigenständig ermittelt, sondern den von seinen Vorgängern gewählten Ansatz ungeprüft übernimmt (OLG Braunschweig 12.2.
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Anders als in den bisherigen Fällen der Corona-Hilfen, wie Kurzarbeitergeld, Entschädigungs- oder Soforthilfeleistungen, ist die Mitwirkung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers bei Beantragung der Überbrückungshilfe zwingend erforderlich. Wie in den übrigen Fällen der staatlichen Corona-Hilfen für Unternehmen stellt sich grundsätzlich auch hier die Frage der richtigen Haftungsabsicherung des Beraters.