Das LG Bielefeld hatte im Zusammenhang mit der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs darüber zu entscheiden, inwiefern eine Steuerberatungsgesellschaft dafür einzustehen hat, dass sie den Mandanten nicht über den Anfall von Einkommensteuer auf einen Entnahmegewinn hingewiesen hat. Zudem ging es darum, ob die Haftungsbeschränkung nach § 8 Abs. 4 PartGG auch dann greift, wenn nach Mandatserteilung die Beratungsgesellschaft in eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung umgewandelt wird (LG ...
Ein im Rahmen eines Dauermandats tätiger Steuerberater macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er den Mandanten nicht von sich aus auf eine offenkundige Fehleinschätzung (hier: Steuerpflicht eines ...
Das LG Hamburg (16.12.20, 314 O 131/20) hat entschieden, dass Steuerberater grundsätzlich nicht dafür einzustehen haben, wenn eine GmbH als Mandant, Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten muss, weil ein ...
Führt eine fehlerhafte steuerliche Beratung des Mandanten zu bleibenden steuerlichen Vorteilen, können diese im Rahmen des vorzunehmenden Gesamtvermögensvergleichs schadensmindernd anzurechnen sein (BGH 21.10.21, IX ZR 9/21).
Die Weitergabe der für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten einer Gesellschaft erforderlichen Informationen an die mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragten Mitarbeiter und Steuerberater ...
Es kommt bei der Frage, ob und welcher Nachteil durch eine Steuerschätzung entstanden ist, nicht darauf an, wie hoch die festgesetzten Steuernachzahlungen sind, sondern darauf, inwieweit die Schätzung zu einem ...
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Grunderwerbsteuer 2026: Hier drohen neue Regressgefahren
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Die Haftung eines juristischen Mitarbeiters einer Anwaltskanzlei als Scheingesellschafter (§ 130 HGB) kommt nur dann in Betracht, wenn er in zurechenbarer Weise als Rechtsanwalt und Sozius aufgetreten ist. Alleine das Führen von Mandantengesprächen in den Kanzleiräumen reicht hierfür nicht aus, vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die üblicherweise auf eine Anwaltsposition hindeuten (LG Dessau-Roßlau 27.9.19, 2 O 593/17).