Schickt ein Bearbeiter der Körperschaftsteuerstelle, der im Hinblick auf die Abtretung eines Geschäftsanteils einer GmbH zuständig ist, an die Grunderwerbssteuerstelle eine Kontrollmitteilung für Zwecke der Grunderwerbsteuer, so ersetzt dies die ordnungsgemäße Anzeige nach § 19 GrEStG nicht. Nicht das Finanzamt ist verpflichtet, anhand einer notariellen Übertragungsurkunde den grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang und das betroffene Grundstück zu ermitteln und die für die Steuerfestsetzung zuständigen ...
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist die Einlage von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bereits im Zeitpunkt der Einlage gewinnmindernd zu berücksichtigen. Oder kann die Einlage eines Wirtschaftsguts ...
Der BGH (18.10.12, I ZR 137/11, Abruf-Nr. 130741 ) hat entschieden: Erbringt ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen und ist deshalb die Angabe ...
Das gewerbliche Honorarinkasso für andere Berufsangehörige ist dem Steuerberater nach § 64 Abs. 2 S. 1 StBerG nicht uneingeschränkt erlaubt. Dem Berater sind gewerbliche Tätigkeiten vielmehr prinzipiell verboten, es sei denn, eine Verletzung von Berufspflichten scheidet im Einzelfall definitiv aus (BVerwG 26.9.12, 8 C 26.11, Abruf-Nr. 123303 ).
Ist in einem Gerichtsverfahren das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person (hier: GmbH) angeordnet, kann bei seinem unentschuldigten Ausbleiben ein Ordnungsgeld nur gegen die ...
Leitet ein Mitarbeiter einer Steuerberatungsgesellschaft E-Mails, die die Steuerberatungsgesellschaft an ihre Arbeitnehmer zur Vermittlung steuerlicher Informationen übermittelt hat, an einen anderen Steuerberater ...
Der BFH und die Finanzgerichte haben in letzter Zeit eine Vielzahl an Urteilen gesprochen, die erhebliche Auswirkungen auf die Nachfolgeberatung haben. Die Sonderausgabe von PU Praxis Unternehmensnachfolge bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand.
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Wird vor der Verjährung ein Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt, läuft die Festsetzungsfrist nach
§ 171 Abs. 3 AO nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden ist. Diese Fristverlängerung kann aber nicht dazu genutzt werden, die Einkommensteuererklärung jenseits der Fristen des § 149 Abs. 2 AO noch verspätet abzugeben. Falls das FA keinen Bescheid erlässt, lässt sich nach dem Urteil des BFH nicht auf Treu und Glauben berufen, wenn es ein Steuerpflichtiger selbst versäumst, einen ...