Die Befugnis der Personengesellschaft, für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen Feststellungsbescheide einzulegen, erlischt mit deren Vollbeendigung. Danach fehlt es nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO am Recht zur Anfechtung des an die Gesellschafter gerichteten Gewinnfeststellungsbescheids. Die Befugnis geht nicht auf den Rechtsnachfolger über, vielmehr lebt die bis dahin überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter auf. Damit ist eine Klage der vollbeendeten Personengesellschaft unzulässig, wenn mit ...
Das BVerwG hat mit Urteilen vom 27.2.13 (BVerwG 8 C 7.12 und 8 C 8.12, Urteile unter www.dejure.org ) – anders als der BFH (15.6.10, VIII R 10/09, Abruf-Nr. 102816 und VIII R 14/09, Abruf-Nr. 102972 ) – entschieden, ...
Beauftragt das für die Besteuerung zuständige FA eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung, darf die hiermit beauftragte Dienststelle anstelle der an sich zuständigen die BP durchführen und ist zum Erlass ...
Vertragspartner können – bei dem Wirtschaftsrecht unterliegenden Sachverhalten – die Vertragsfreiheit einer Vertragspartei beschränken. Berufstypisch kommt die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots z.B. beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus Sozietäten oder bei der Praxisveräußerung in Betracht. Sofern damit nicht die gesamte Einstellung der Berufstätigkeit verbunden ist, sind die verbliebenen Gesellschafter bzw. die Erwerber der Praxis gut beraten, sich wirksam gegen eine konkurrierende ...
Angestellte Steuerberater, die mit den Arbeitsverhältnissen unzufrieden sind, stellen das größte Risikopotenzial hinsichtlich einer späteren Konkurrenz für den ehemaligen Arbeitgeber dar. Insbesondere ...
Der Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vor dem BFH nach § 62 FGO gilt auch bei Entschädigungsklagen wegen überlanger ...
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Ein beim FG gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nur zulässig, wenn das FA zuvor einen bei ihm gestellten Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat. Der Wortlaut der Bestimmung des § 69 Abs. 4 S. 1 FGO erlaubt die Anwendung dieser Regelung auch auf Anträge zur Aufhebung der Vollziehung (BFH 12.3.13, XI B 14/13 , Abruf-Nr. 131302 .)