Wie den neuesten FAQ der BStBK zur Steuerberaterplattform (23.1.23) zu entnehmen ist, rät die BStBK Steuerberatern, die vor den Finanzgerichten Klageverfahren führen und sich bisher noch nicht zur „Fast Lane“ angemeldet haben, dies nachzuholen. Entgegen der Auffassung der BStBK gehen sowohl der VI. Senat des BFH als auch einzelne Finanzgerichte von einer generellen, seit dem 1.1.23 bestehenden, aktiven Nutzungspflicht des beSt aus (vgl. Pohl, KP 23, 25).
Eine nach § 52d S. 2 FGO (noch) nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH wird nicht dadurch (i. S. d. § 52d S. 1 FGO) nutzungspflichtig, weil für sie ein ...
Eine Rechtsbehelfsbelehrung genügt den Anforderungen des § 55 Abs. 1 FGO, insbesondere auch im Hinblick auf die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs, wenn sie – obwohl von § 55 Abs. 1 FGO nicht gefordert ...
Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht (BGH 17.11.22, IX ZB 17/22, Beschluss).
Der BFH muss sich zur Anwendung von § 52d FG (Einreichung von elektronischen Schriftsätzen) auf Berufsausübungsgesellschaften befassen. In dem Verfahren (BFH II R 44/22, Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz 6.10.
Seit dem 1.1.23 gilt die gesetzliche passive und aktive Nutzungspflicht des beSt. Doch viele Steuerberater werden ihr elektronisches Postfach zu diesem Zeitpunkt faktisch gar nicht nutzen können, weil sie noch auf den ...
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Die Erfahrung, dass Rechtsgrundsätze aus einem Rechtsgebiet nicht unbedingt auf ein anderes übertragen werden können, mussten fünf Rechtsanwälte machen, die als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH von der DRV als sozialversicherungspflichtig eingestuft wurden. Das BSG (28.6.22, B 12 R 4/20) bestätigte, dass eine Sozialversicherungspflicht wegen abhängiger Beschäftigung nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen ist, weil Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege sind.