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  • 21.07.2010 | Niedersächsisches Finanzgericht

    Rückgabe von Belegen durch das Finanzamt

    Für das FA besteht keine Verpflichtung, jederzeit die Originalbelege auf Anforderung des Steuerpflichtigen vor der abschließenden Prüfung der Sache herauszugeben. Ebenso hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf eine bestimmte bzw. vorrangige sofortige Bearbeitung des Sachverhalts, so die Auffassung des FG Niedersachsens in einem aktuellen Urteil (21.4.10, 7 K 228/08, Abruf-Nr. 102082). Die Entscheidung darüber, wie lange die Finanzbehörde eingereichte Unterlagen zur Prüfung behält, liegt in ihrem Ermessen. Die Bestimmung, wann und wie die eingereichten Unterlagen prüft werden, gehört zur inneren Organisation der Finanzbehörde. Die Behörde ist lediglich verpflichtet, nicht untätig zu sein. Im Regelfall wird es sachgerecht sein, wenn die Finanzbehörde die Unterlagen bis zum Abschluss eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens behält, sofern nicht bereits vorher eine (bindende) Verständigung über die streitigen Punkte, die die Unterlagen betreffen, erzielt worden ist.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 137 | ID 137159

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