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  • · Fachbeitrag · Familienversicherung

    Krankenversicherung bei Trennung und Scheidung

    von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle

    | Eine Schnittstelle zwischen Versicherungs- und Familienrecht ist die Familienversicherung. Hier müssen Anwälte bei Trennung und Scheidung umfassend aufklären. Denn eine Familienversicherung erlischt bei einer Scheidung und kann auch nach der Trennung erlöschen. |

    1. Familienversicherung bei Scheidung

    Die Mitversicherung eines getrennt lebenden Ehegatten in der gesetzlichen Sozialversicherung (Familienversicherung) endet mit Rechtskraft der Ehescheidung, § 10 Abs. 1 SGB V. Gleiches gilt für die Beihilfeberechtigung im öffentlichen Dienst. Hier muss die Privatversicherung aufgestockt werden (BGH FamRZ 89, 483). Nicht nur, aber insbesondere bei eher beengten wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Fortdauer einer Familienversicherung  bedeutsam, wenn durch den gegebenen - und vorrangig abzuziehenden Krankenvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 BGB) zwar der Krankenversicherungsschutz sichergestellt werden kann, dadurch aber für den Elementarunterhalt weniger Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Verfügung steht.

     

    PRAXISHINWEIS | Es kann vorteilhaft sein, das Verbundverfahren in die Länge zu ziehen, indem Folgesachen eingeführt werden, z.B. Unterhalt und Zugewinn.