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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung

    OLG Hamm liefert Argumente, die gegen einen manipulierten Verkehrsunfall sprechen

    | Bei bestimmten Fallgestaltungen springen VR sehr gerne auf das Argument „manipulierter Unfall“ und verweigern eine Regulierung. Redliche Geschädigte können dann schnell in Probleme geraten ‒ auch wenn der VR darlegungs- und beweisbelastet ist. Der Geschädigte muss dann nämlich die vorgebrachten Indizien entkräften. Das OLG Hamm gibt ihm nun weitere Argumente an die Hand. |

    1. Darlegungs- und Beweislast liegt beim VR

    In einem Haftpflichtfall hatte der Schädiger mit seinem Sattelzug einen Kreisverkehr durchfahren und den dahinter geparkten Range Rover des Geschädigten gerammt. Der beklagte Haftpflicht-VR hatte auf der Rechtswidrigkeitsebene eingewandt, der Geschädigte sei mit der Verletzung seines Rechtsguts einverstanden und der Unfall manipuliert gewesen. Das OLG Hamm (12.3.21, 7 U 12/20, Abruf-Nr. 225456) entschied, dass der VR den Beweis dafür nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO (vgl. BGH 1.10.19, VI ZR 164/18) nicht erbracht hat und verurteilte ihn, den entstandenen Schaden auszugleichen.

    2. Umfang der Beweisführung

    Zum Beweis einer behaupteten Einwilligung sind Indizien, also mittelbare Tatsachen, die geeignet sind, logische Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand einer erteilten Einwilligung in die Eigentumsbeschädigung zu ziehen, darzulegen und nach dem Maßstab des § 286 Abs. 1 ZPO zu beweisen.