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  • · Fachbeitrag · Widerrufsbelehrung

    Diese Anforderungen gelten bei einer wirksamen Belehrung über ein Rücktrittsrecht

    | Eine wirksame Belehrung über ein Rücktrittsrecht von einem Lebensversicherungsvertrag setzt keine drucktechnische Hervorhebung voraus. Es reicht aus, dass sie von einem aufmerksamen Durchschnittskunden zur Kenntnis genommen werden kann.

    1. Aktuelle Entscheidung des OLG Dresden

    So entschied es das OLG Dresden (19.1.21, 4 U 1952/20, Abruf-Nr. 222843). Ist die Belehrung in Fettdruck gehalten, kann dies auch dann der Fall sein, wenn sie mit weiteren Informationen zu einem Fließtextblock verknüpft ist, der sich unmittelbar oberhalb des Unterschriftsfelds befindet.

     

    Das OLG hielt letztlich die umstrittene Rücktrittsbelehrung für ausreichend hervorgehoben. Diese befand sich in dem Antragsformular auf der letzten Seite in der Unterschriftsrubrik, einem gesonderten, durch fettgedruckte Querstriche abgegrenzten Textblock. Dieser Textblock war in zwei Spalten unterteilt. Die Belehrung befand sich in der rechten Spalte, die unmittelbar oberhalb der Unterschrift liegt. Sie konnte nach Ansicht der Richter durch diese Platzierung an exponierter Stelle von einem Durchschnittskunden ohne Weiteres zur Kenntnis genommen werden. Zwar waren in dieser Spalte nach dem Belehrungstext in einem zweiten Absatz noch weitere Informationen im Fließtext enthalten. Da die Belehrung in diesem nicht allzu langen Textblock aber zusätzlich in Fettdruck gehalten war und sich dadurch von dem normal gedruckten Fließtext im nächsten Absatz deutlich absetzte, war sie dennoch hinreichend auffällig gestaltet.