Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vereinsregister

    Ablehnung der Eintragung wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz

    | Eine Eintragung ins Vereinsregister kann das Amtsgericht auch ablehnen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung Strafgesetzen zuwiderläuft oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; die Vereinigung also gegen das Grundgesetz (GG) verstößt. Dazu müssen aber konkrete Verdachtsmomente vorliegen, entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Jena. |

     

    Im konkreten Fall ging es um einen Verein, der von Personen im Umfeld rechtsextremistischer Organisationen gegründet worden war. Das Registergericht lehnte deswegen die Eintragung mit Verweis auf Artikel 9 Abs. 2 GG ab. Danach sind Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten. Das OLG hielt die Ablehnung zwar für grundsätzlich zulässig. Trotzdem sah es den Beschluss als nicht gerechtfertigt an. Die Eintragung könne nur abgelehnt werden, wenn konkret nachgewiesen wird, dass der Verein gegen Artikel 9 Abs. 2 GG verstößt. Dazu genügt es nicht, dass Mitglieder des Antragstellers einer Organisation angehört haben, die nach dem Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts verboten wurde (OLG Jena, Beschluss vom 9.4.2013, Az. 9 W 140/13; Abruf-Nr. 140995).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 1 | ID 42602807