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  • 06.02.2009 | Vereinsrecht

    Das Ende des Vereins - Teil I

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

    Mit dem Ende einer Sache befasst sich niemand gerne. Das dürfte auch für Vereine und ihre Funktionäre gelten. Nichtsdestotrotz ist es gerade für Funktionäre wichtig zu wissen, wann ein Verein beendet und wie er abgewickelt wird, um sich im Falle eines Falles nicht Schadenersatzforderungen auszusetzen.  

    Grundsätzliches

    Das Ende eines Vereins kann verschiedene Gründe haben. Es kann durch den Verein (Mitgliederversammlung) selbst oder von außen herbeigeführt werden. Im Allgemeinen wird zwischen drei Formen der Beendigung eines Vereins unterschieden:  

     

    • Der Verein löst sich auf.
    • Dem Verein wird die Rechtsfähigkeit entzogen.
    • Der Verein wird vollends beendet (Erlöschen).

    Auflösung des Vereins

    Der Verein wird nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) entweder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Daneben ist es denkbar, dass die Satzung des Vereins Auslösungstatbestände vorsieht, wie einen Zeitrahmen für den Bestand des Vereins oder das Erreichen eines bestimmten Zwecks.  

     

    Der Verein wird auch aufgelöst, wenn er nach den Regelungen des Vereinsgesetzes (VereinsG) verboten wird oder durch eine Anordnung des Bundesverfassungsgerichtes (§ 39 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz [BVerfGG]) aufgelöst wird.  

     

    Darüber hinaus wird teilweise die Ansicht vertreten, dass eine Sitzverlegung des Vereins ins Ausland die Auflösung des Vereins zur Folge habe.  

     

    Auflösung durch Beschluss der Mitgliederversammlung

    Nach § 41 BGB kann der Verein durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Damit dieser Beschluss wirksam wird, müssen einige Formalien beachtet werden:  

     

    • Der Auflösungsbeschluss muss durch die Mitgliederversammlung gefasst werden. Diese Zuständigkeit ist zwingend und kann auch nicht durch die Satzung geändert werden.

     

    • Der Antrag muss auf der Tagesordnung ordnungsgemäß bezeichnet werden. Der Antrag kann beispielsweise lauten:„Antrag auf Auflösung des Musterstadtvereins e. V.“

     

    • Es müssen drei Viertel der erschienenen Mitglieder zustimmen (§ 41 BGB). Eine Ausnahme gilt, wenn die Satzung andere Aussagen zu den Mehrheitsverhältnissen trifft. Die Satzung kann die Anforderungen also verstärken oder mildern. Für die Abstimmung kommt es auf die Stimmen der erschienenen Mitglieder an, und hier nur auf die „Ja-Stimmen“. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.

     

    Insolvenz des Vereins

    Nach § 42 Absatz 1 BGB wird der Verein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, sofern nicht die Fortsetzung des Vereins beschlossen wird. Welche Konsequenzen ein Insolvenzverfahren für den Verein hat, haben wir in der Juli-Ausgabe 2007 erörtert (Online-Archiv - www.iww.de).  

     

    Auflösung durch Zeitablauf

    Es ist denkbar, dass schon bei der Gründung des Vereins feststand, dass der Verein nur eine bestimmte „Lebensdauer“ haben soll. Diese kann sich entweder aus einem bestimmten Zeitablauf oder auch durch einen bestimmten Zweck, der erreicht werden soll, ergeben.  

     

    In einem solchen Fall wird der Verein automatisch aufgelöst. Es wäre aber auch zuvor möglich, dass die Mitgliederversammlung die Satzung bezüglich dieses Passus ändert und so den Fortbestand des Vereins sichert.  

     

    Verbot des Vereins

    Nach § 3 Vereinsgesetz (VereinsG) kann durch die Verbotsbehörde festgestellt werden, dass „die Zwecke oder die Tätigkeit eines Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet“. In einem solchen Fall wird die Auflösung des Vereins angeordnet. Wenn neben dem Verbot die Einziehung des Vereinsvermögens angeordnet wird, führt dies zum Erlöschen des Vereins (§ 11 VereinsG). „Verbotsbehörde“ ist bei einem „normalen“ Verein die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine (Amtsgericht).  

     

    Auflösung durch das Bundesverfassungsgericht

    Die Auflösung des Vereins kann durch das Bundesverfassungsgericht angeordnet werden, wenn der Verein seine ihm zustehenden Rechte zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung missbraucht (Artikel 18 Grundgesetz, §§ 13 Nummer 1, 39 Absatz 2 BVerfGG).  

    Verlust der Rechtsfähigkeit

    Der Verein erlangt durch die Eintragung in das Vereinsregister seine Rechtsfähigkeit. Der Verlust der Rechtsfähigkeit kann durch Verzicht oder Entzug erfolgen.  

     

    Verzicht auf die Rechtsfähigkeit

    Die Mitgliederversammlung kann beschließen, auf die Rechtsfähigkeit zu verzichten. Wie bei der Auflösung des Vereins müssen drei Viertel der erschienenen Mitglieder zustimmen.  

     

    Unser Tipp: Da ein Verzicht auf die Rechtsfähigkeit kaum Vorteile bringt, aber erhebliche Nachteile bei der Vorstandshaftung (Wegfall der Organhaftung), wird ein Verzicht auf die Rechtsfähigkeit sehr untypisch sein. Droht der Entzug der Rechtsfähigkeit, gibt es keinen Grund, dem Registergericht hier zuvorzukommen. Es genügt, eventuell die Satzung für diesen Fall dahingehend anzupassen, dass der Verein als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht.  

     

    Entzug der Rechtsfähigkeit

    Die Rechtsfähigkeit kann dem Verein entzogen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.  

     

    • Zu geringe Mitgliederzahl: Da ein Verein mindestens sieben Mitglieder haben muss (§ 56 BGB), kann das zuständige Amtsgericht vom Vorstand verlangen, die Mitgliederzahl anzugeben (§ 72 BGB). Ergibt sich daraus oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse, dass diese unter drei liegt, kann das Amtsgericht dem Verein die Rechtsfähigkeit entziehen. Dieser Entzug wird entweder auf Antrag des Vorstands oder von Amts wegen eingeleitet. Der Beschluss über die Entziehung muss dem Vorstand zugestellt werden und kann von diesem mit dem Rechtsmittel der sogenannten Erinnerung angegriffen werden.

     

    • Gefährdung des Gemeinwohls: Dem Verein kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen gesetzeswidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzeswidriges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet (§ 43 BGB). Hier kommen jegliche Gesetzesverstöße in Betracht, sodass sich auch Überschneidungen mit dem oben erwähnten § 3 VereinsG ergeben. Eine Gefährdung des Gemeinwohls liegt vor, wenn der Gesetzesverstoß geeignet ist, die Öffentlichkeit zu benachteiligen.

     

    • Ausrichtung des Vereins widerspricht der Satzung: Die Rechtsfähigkeit kann auch entzogen werden, wenn der Verein nach seiner Satzung ein Idealverein ist, aber entgegen seiner Satzung auf den Betrieb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgerichtet ist (§ 43 Absatz 2 BGB). Hier kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Entscheidend ist, ob der Verein sich nach seiner ganzen Ausrichtung unternehmerisch betätigt.

     

    Beachten Sie: Neben dem Mitgliederschwund ist das der häufigste Grund für die Auflösung eines Vereins von Amts wegen.

     

    Löschung aus dem Vereinsregister

    Ein Verein kann von Amts wegen gelöscht werden, wenn die Eintragung im Register wegen eines Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war (§§ 159, 142 Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit). Denkbar wäre hier beispielsweise die Eintragung eines Vereins, der nach seiner Satzung einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt und somit nicht hätte eingetragen werden dürfen.  

    Vollbeendigung (Erlöschen) des Vereins

    Mit dem Begriff der Vollbeendigung wird das vollständige Ende der rechtlichen Existenz des Vereins bezeichnet. Der Verein erlischt endgültig nach dem Abschluss der Liquidation oder ohne Liquidation, wenn das Vermögen dem Fiskus zufällt (siehe unten). Darüber hinaus erlischt der Verein, wenn er keine Mitglieder mehr hat oder seine Tätigkeit einstellt sowie im Fall der Verschmelzung.  

     

    Verlust aller Mitglieder

    Da ein Verein ohne Mitglieder nicht denkbar ist, führt ein Verlust aller Mitglieder, sei es durch Tod oder durch Austritt, zur Vollbeendigung des Vereins.  

     

    Einstellung der Vereinstätigkeit

    Wenn ein Verein über einen längeren Zeitraum keine Aktivitäten mehr ausübt und den Vereinszweck tatsächlich aufgegeben hat, gilt das Gleiche wie für den Verlust aller Mitglieder. Der Verein erlischt. In der Praxis wird das nur nach entsprechender Meldung an das Registergericht vorkommen, weil die Gerichte nicht von sich aus prüfen.  

     

    Verschmelzung von Vereinen

    Wenn zwei Vereine „fusionieren“ wollen, kommt eine sogenannte Verschmelzung der beiden Vereine in Betracht. Die Verschmelzung ist im Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt. Danach kann ein eingetragener Verein einen anderen eingetragenen Verein nur durch einen Verschmelzungsvertrag aufnehmen. Der übertragende Verein erlischt mit der Verschmelzung.  

     

    Dies setzt jedoch voraus, dass die Satzungen der betroffenen Vereine dieser Verschmelzung nicht entgegenstehen. Gegebenenfalls sollte eine Satzung vor der Verschmelzung noch geändert werden.  

     

    Der Verschmelzungsvertrag bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder, wobei die Satzung eine größere Mehrheit verlangen kann (§ 103 UmwG).  

     

    Mit der Aufnahme geht das Vermögen des übertragenden Vereins auf den übernehmenden Verein über. Die Mitglieder des übertragenden Vereins werden durch die Aufnahme Mitglieder des aufnehmenden Vereins. Die Verschmelzung muss bei jedem der beiden Vereine in das Vereinsregister eingetragen werden (§ 16 Absatz 1 UmwG).  

    Beitrag wird fortgesetzt

    In der nächsten Ausgabe erklären wir Ihnen, wie ein Verein liquidiert wird und welche Aufgaben in dem Zusammenhang auf den Vorstand bzw. die Liquidatoren zukommen.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 14 | ID 124409