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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Ein Fragender ist nie unwissend

    von Dr. Thomas Möller und Dr. Alexander Retemeyer, Osnabrück

    | In der PStR 21, 262 blieben in dem Beitrag „Sinnloser Schmuggel“ zum Sachverhalt wegen Schmuggels und später ordnungsgemäß besteuerter Lieferungen eines Unternehmers zwei Fragen offen. Die Autoren beantworten diese gerne, umso mehr, als dass der Autor des Beitrags wegen der Handlungen festhielt, dass keine Steuerhinterziehungen vorlägen. |

     

    Frage: Von einem Schweizer Uhrenlieferanten (S), der eine Niederlassung in Österreich hat, bezog U 2019 Uhren, die teilweise aus der Schweiz kamen, ohne diese bei der Einfuhr zollrechtlich anzumelden. Hätte U die Einfuhrumsatzsteuer mit der Vorsteuerabzugsberechtigung strafrechtlich kompensieren können?

     

    Antwort: Zuallererst ist festzustellen, dass in dem Sachverhalt zwei separate Vorgänge zu würdigen sind. Zum einen das Verbringen von Nichtunionswaren in das Zollgebiet der EU und zum anderen die Lieferung von Gegenständen im Inland, die zuvor aus einem Drittland verbracht wurden. Mangels weiterer Sachverhaltsangaben wird davon ausgegangen, dass die Nichtunionswaren direkt aus der Schweiz nach Deutschland verbracht wurden. Die Einfuhrzollschuld entsteht nach den zollrechtlichen Vorschriften, die gem. § 21 Abs. 2 UStG für die Einfuhrumsatzsteuer sinngemäß gelten, in der Person, die die Waren ordnungsgemäß anmeldet, um diese in den zollrechtlich und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freien Verkehr zu überführen, oder die gegen zollrechtliche Pflichten (z. B. das ordnungsgemäße Verbringen von Nichtunionswaren in das Zollgebiet der EU) verstoßen hat.

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