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  • · Fachbeitrag · Steufa-Praxis

    Sinnloser „Schmuggel“

    | Bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern wird in der BRD Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Dies verhindert, dass die eingeführten Waren ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen. Steuerstrafrechtlich können Verstöße gegen die zollrechtlichen Bestimmungen mit den Tatbeständen des Schmuggels und der Steuerhinterziehung sanktioniert werden. Doch was passiert, wenn am Ende faktisch kein Steuerschaden entsteht? |

     

    1. Uhrenlieferung ohne zollrechtliche Anmeldung

    Der Unternehmer (U) betreibt in Deutschland einen Uhrenhandel. Dazu kauft U hochwertige Uhren ein ‒ viel aus dem Ausland ‒ und vertreibt diese im Inland. Von einem Schweizer Uhrenlieferanten (S), der eine Niederlassung in Österreich hat, bezog U 2019 Uhren. Die Steuer- und Zollfahndung (Steufa) führte gegen U und S über ein Jahr verdeckte Ermittlungen durch. Diese ergaben, dass S an den U aus der Schweiz ‒ zumindest teilweise ‒ Uhren lieferte, ohne diese bei der Einfuhr aus der Schweiz zollrechtlich anzumelden. Daher wurde im Inland auch keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Die Steufa ging von einem bandenmäßigen Schmuggel und einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung aus.

     

    2. Buchhaltung weist „Schmuggel“ offen aus

    Die Steufa durchsuchte das Unternehmen des U. Die Auswertung der Buchhaltung des U ergab ein überraschendes Bild: Sämtliche Uhreneinkäufe des U bei S waren in der Buchhaltung ordnungsgemäß erfasst und die Gewinne aus den Uhrenverkäufen ertragsteuerlich ordnungsgemäß versteuert. Nur (einfuhr-)umsatzsteuerrechtlich wurden die Uhrenlieferungen nicht behandelt. Die Steufa ging davon aus, dass sämtliche Uhrenlieferungen aus der Schweiz kamen, und ermittelte die hierauf anfallende Einfuhrumsatzsteuer.

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