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  • 02.02.2009 | Honorarmanagement

    Künstlerische Bauoberleitung in Lph 8: Welches Honorar?

    Einige Leser haben uns gefragt, wie hoch das Honorar für die besondere Leistung der künstlerischen Bauoberleitung in der Leistungsphase (Lph) 8 sein kann. Dieser Fall tritt oft auf, wenn das planende Büro mit den Lph 1 bis 7 beauftragt wird, und ein bauleitendes Büro mit der Lph 8. In solchen Fällen ist im Vertrag des planenden Büros eine Option enthalten, die bei getrennter Vergabe automatisch eine künstlerische Oberleitung durch das planende Büro vorsieht.  

    Unsere Antwort: In der Praxis hat sich bundesweit ein Honorar in Höhe von 5 bis 6 Prozent des Gesamthonorars für alle Grundleistungen (also Lph 1 bis 9 der Objektplanung) durchgesetzt.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 1 | ID 124218