Nach dem BGH soll ein Vermieter nicht schon für jede mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des bis zur Veränderung der äußeren Umstände gewohnten Nutzens der Mietsache einstehen müssen, sondern nur für solche
Umfeldveränderungen, die er selber nach Maßgabe des § 906 BGB abwehren kann oder nur gegen Ausgleichszahlung hinnehmen muss. Die Freiheit von dahinter zurückbleibenden Einwirkungen auf das Grundstück, die ein Grundstückseigentümer ausgleichslos hinnehmen muss, sind danach gar nicht Gegenstand ...
Um das Thema „Schönheitsreparaturen“ ist es in letzter Zeit still geworden. Die Praxis versucht eher, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Nun hatte der BGH im Rahmen einer Rechtsbeschwerde gegen eine ...
Das novellierte Gebäudeenergiegesetz (Heizungsgesetz) ist seit dem 1.1.24 in Kraft. Selbst für erfahrene Juristen ist es spröde, kaum lesbar und folgerichtig für den juristischen Laien erst recht nur äußerst ...
Auch in den nächsten Wochen bietet Ihnen das IWW Institut wieder
die Möglichkeit, sich bequem online fortzubilden ( iww.de/seminare/rechtsanwaelte ). Das erwartet Sie:
§ 71o GEG i. d. F. vom 16.10.23 sowie Art. 2 der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes 2024, bekannt geworden als „Heizungsgesetz“, enthalten Regelungen zur wirtschaftlichen Beteiligung des Mieters an der Umsetzung ...
Liegt ein einheitliches Mietverhältnis über eine Wohnung und einen Tiefgaragenstellplatz vor, kann der Vermieter nur die einheitliche Zustimmung zur Erhöhung der Gesamtmiete für Wohnung und Tiefgaragenstellplatz ...
Volle Terminsgebühr trotz Versäumnisurteil? So geht’s!
Verschenken Sie kein Geld: Auch bei Säumnis des Gegners kann in vielen Fällen die volle Terminsgebühr von 1,2 abgerechnet werden. In welchen Verfahrenskonstellationen dies so ist, zeigt Ihnen die neue Sonderausgabe von RVG professionell anhand von konkreten Abrechnungsbeispielen.
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Klagt eine Partei, festzustellen, dass die gemäß § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete überschritten ist, geht es nicht um eine Mieterhöhung oder Mietminderung, sondern um einen Antrag, der auf eine andersartige Herabsetzung der vereinbarten Miete abzielt. Daher gilt als Streitwert auch nicht der Jahresbetrag in § 41 Abs. 5 GKG. Vielmehr zählt der Überschreitungsbetrag für dreieinhalb Jahre (KG 6.11.23, 8 W 53/23, Abruf-Nr. 239045 ).