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  • · Fachbeitrag · Hausarzt-EBM

    Palliativzuschlag bei Hausbesuchen

    | Frage: Bei Hausbesuchen von durch uns palliativmedizinisch betreute Patienten, berechnen wir neben dem Besuch nach EBM-Nr. 01410 oder 01413 den Palliativzuschlag Nr. 03372, für den eine Mindestdauer von 15 Minuten für die Leistungserbringung festgelegt ist. Für den Besuch nach Nr. 01410 ist in Anhang 3 des EBM eine Prüfzeit von 20 Minuten für das Zeitprofil angegeben. Das würde aus unserer Sicht bedeuten, dass ein Besuch bei zusätzlicher Berechnung der Nr. 03372 insgesamt mindestens 35 Minuten in Anspruch nehmen muss. Wir führen im Rahmen der „Besuchstouren“ häufig zahlreiche Besuche nacheinander durch und bekommen damit Probleme mit der Zeitobergrenze für einzelne Tage in Höhe von 12 Stunden für das Zeitprofil. Müssen wir mit einer Kürzung bei den Besuchsleistungen rechnen? |

     

    Antwort: Zutreffend ist, dass für den Besuch nach EBM-Nr. 01410 eine Prüfzeit von 20 Minuten für das Tages- und das Quartalsprofil festgelegt ist. Das bedeutet aber nicht, dass bei zusätzlicher Berechnung der Nr. 03372 die Besuchsdauer beim Patienten insgesamt 35 Minuten betragen muss, denn bei der Besuchszeit sind auch die Zeiten für An- und Abfahrt einbezogen.

     

    Zum Zeitprofil: Für einen Besuch nach EBM-Nr. 01410 mit dem Zuschlag der Nr. 03372 werden insgesamt 35 Minuten auf das Tagesprofil (und auch auf das Quartalsprofil) angerechnet. Ein Überschreiten der Zeitobergrenze von 12 Stunden pro Tag an mehr als 3 Tagen im Quartal ist für die Prüfgremien zunächst nur ein Aufgreifkriterium, eine automatische Kürzung der abgerechneten Leistungen ist damit nicht verbunden. Wenn Sie wegen günstiger örtlicher Gegebenheiten - es werden zum Beispiel mehrere Besuche bei nah beieinander wohnenden Patienten hintereinander durchgeführt - die im Anhang 3 zum EBM angegebenen Prüfzeiten deutlich unterschreiten können, können Sie dies bei einer persönlichen Anhörung dem Prüfgremium plausibel erläutern und damit in der Regel bewirken, dass keine Kürzungsmaßnahme wegen Überschreitung der Zeitobergrenzen erfolgt. Lesen Sie zum Thema auch den Beitrag „Plausibilitätsprüfung: Auffälligkeiten entweder nur im Tages- oder nur im Quartalszeitprofil reichen aus“ auf den Seiten 11 bis 12.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 2 | ID 42459651