Nach Ansicht des BFH unterliegt der aufschiebend bedingte Verkauf eines privaten Grundstücks innerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von zehn Jahren auch dann der Einkommensteuer, wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb dieser Frist liegt . Eine wirksame Veräußerung ist bereits ab Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags anzunehmen, da dies zu einem verbindlichen Vertrag für beide Parteien führt (BFH 10.2.15, IX R 23/13, Abruf-Nr. 175927 ).
Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat gerade taufrisch entschieden, dass für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, das als arbeitsuchend gemeldet ist und einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, Kindergeld ...
Bereits zu Beginn des Jahres 2015 hat die FG-Rechtsprechung wieder Fahrt aufgenommen und eine Reihe sehr praxisrelevanter Entscheidungen zum Ertragsteuer-, Umsatzsteuer und Verfahrensrecht hervorgebracht.
Investitionen in ein bestehendes, der Einkünfteerzielung dienendes Gebäude können als Erhaltungsaufwendungen sofort abziehbar bzw. als nachträgliche Herstellungskosten lediglich im Wege der AfA zu berücksichtigen sein. Dies gilt sowohl für Gewinneinkünfte als auch für den Bereich der Überschusseinkünfte, denn der Herstellungskostenbegriff des § 255 Abs. 2 HGB findet bei allen Einkunftsarten Anwendung. Wie die Aufwendungen einzuordnen sind, hängt vor allem davon ab, welche baulichen Veränderungen durch ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. November 2014 VIII R 13/12 entschieden, dass Ärzte, die die vorgegebenen Richtgrößen für die Verschreibung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln um mehr als 25 % ...
Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat im Urteil vom 21. Januar 2015 X R 7/13 die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Spenden an eine gemeinnützige Stiftung im EU-/EWR-Ausland gemäß § 10b des ...
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Grundsätzlich wird ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Von diesem Grundsatz sieht die FGO jedoch diverse Ausnahmen vor, die regelmäßig der Entlastung der Gerichte dienen. Ob ein solcher Verzicht auf die mündliche Verhandlung oder auf eine Entscheidung durch den ganzen Senat für den Mandanten von Vorteil ist, kann nicht pauschal entschieden werden. Seine prozessualen Rechte sollte der Mandant aber jedenfalls kennen.