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  • · Fachbeitrag · Aus Alt mach Neu

    „Rolle rückwärts“ bei Handwerkerleistungen

    von Dipl.-Finw. Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf

    | Die Finanzverwaltung hat ausführlich zur Anwendung von § 35a EStG Stellung genommen. Diese Anwendungsgrundsätze sind an zentralen Stellen insbesondere durch BFH-Rechtsprechung überholt. Bereits jetzt sind die aktuellen Entscheidungen in der Veranlagung mit Billigung der Finanzverwaltung anwendbar. So können die Schornsteinfegerkosten wieder voll angesetzt werden (BMF 10.1.14, IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004, Abruf-Nr. 140388 ). |

     

    Wegfall der Unterscheidung „Handwerker-/Gutachterleistungen“

    Laut Finanzverwaltung gehört die Tätigkeit eines Gutachters weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Daher werden nach § 35a EStG Mess- oder Überprüfungsarbeiten, eine Legionellenprüfung, die Kontrolle von Aufzügen und Blitzschutzanlagen, die Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste nicht berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Schornsteinfeger erbracht werden. In Bezug auf Schornsteinfegerleistungen lösen die Aufwendungen für Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau ab dem VZ 2014 keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG aus; die Schornsteinfegerrechnungen werden seither detaillierter ausgestellt.

     

    Beachten Sie | Der BFH hat diese einschränkende Rechtsauslegung verworfen (BFH 6.11.14, VI R 1/13). Seine Begründung: Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöhe deren Lebensdauer, sichere deren Funktionsfähigkeit und zähle damit zu den Instandhaltungskosten. Im Streitfall hat der BFH die Aufwendungen für eine Dichtigkeitsprüfung einer Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung gewertet. Durch die Veröffentlichung im BStBl wendet die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung - für viele unbemerkt - bei vergleichbaren Sachverhalten an, auch wenn das bisherige BMF-Schreiben hierauf nicht hinweist.

     

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