Das FG Köln hat entschieden, dass das betriebliche Schienennetz als erste Tätigkeitsstätte eines Werksbahn-Lokführers anzusehen sein kann; jedenfalls in dem Fall, dass die Fläche aus geografischen Gründen als geschlossen und nicht beliebig erweiterbar erscheint und zeitlich innerhalb von 45 Minuten vollständig befahren werden kann (FG Köln 11.7.18, 4 K 2812/17, Rev. BFH VI R 36/18).
Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien.
Bei volljährigen Kindern, die bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt haben, setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass der weitere Ausbildungsgang noch Teil ...
Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-Out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, kann er den daraus resultierenden Verlust nach der seit 1.1.09 unverändert geltenden Rechtslage im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen. Damit wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (BFH 20.11.18, VIII R 37/15).
Die Besteuerung von Einnahmen aus einer 20%igen stillen Beteiligung an einer GmbH, an der der Stille der Sohn des alleinigen GGf der GmbH ist und zugleich leitender Angestellter, erfolgt mit dem Abgeltungsteuersatz von ...
Aufwendungen für die Ausrichtung von „Herrenabenden“ einer Kanzlei können bei privater Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben abgezogen werden (FG Düsseldorf 31.7.18, 10 K 3355/16 F, U, NZB.
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Dokumentationspflichten: Diese Verstöße kosten viel Geld
Ob Bewirtungsaufwendungen, das häusliche Arbeitszimmer oder das Fahrtenbuch: Immer wieder sind es dieselben Fehlerquellen, die zu Nachzahlungen in der Betriebsprüfung führen. MBP Mandat im Blickpunkt zeigt, wie Sie Risiken erkennen und Verstöße vermeiden.
Die ortsübliche Vergleichsmiete zur Feststellung einer nur verbilligten Vermietung darf nicht durch ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage statistischer Annahmen nach der sog. EOP-Methode bestimmt werden. Das FG muss im Streitfall nun die orts übliche Marktpacht nochmals feststellen. Dafür genügt laut BFH eine Schätzung unter Mitwirkung eines ortskundigen, erfahrenen Sachverständigen oder Maklers (BFH 10.10.18, IX R 30/17).